Lotto24 AG - LOTTO24 Allgemeine Geschäftsbedingungen
12740 Wörter
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LOTTO24 Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Inhalt der AGB
1.1. Die Lotto24 AG, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg (“LOTTO24”), ist Betreiberin der unter www.lotto24.de („lotto24.de“) bereitgestellten Spielplattform (“Spielplattform”). Auf dieser Spielplattform können interessierte Personen („Spielteilnehmende“)
a) durch Vermittlung durch LOTTO24 an den von den Mitgliedern des Deutschen Lotto- und Totoblocks (“Lotterieveranstaltern”) veranstalteten Lotterien („Lotterien“), insbesondere Lotto 6aus49, Spiel 77, Super 6, der GlücksSpirale, KENO und EuroJackpot, sowie die von der Deutsches Hilfswerk, Stiftung des Bürgerlichen Rechts, veranstalteten und von der Deutsche Fernsehlotterie gGmbH („Lotterieveranstalter“ oder „Deutsche Fernsehlotterie“) durchgeführten Deutsche Fernsehlotterie („Lotterie“) oder der von der Bildungschancen gGmbH („Lotterieveranstalter“) veranstalteten Lotterie freiheit+ („Lotterie“) oder die von der Dreamify gGmbH („Lotterieveranstalter“) veranstalteten Lotterien Traumhausverlosung und Traumautoverlosung („Lotterie“) teilnehmen. Soweit in den einzelnen Bundesländern erlaubt, vermittelt LOTTO24 auch die von den Lotterieveranstaltern in den Bundesländern veranstalteten Sofortlotterien. LOTTO24 handelt gegenüber den jeweiligen Lotterieveranstaltern namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich im Auftrag der Spielteilnehmenden.
b) an von LOTTO24 veranstalteten Glücksspielen teilnehmen. Hierbei handelt es sich um die in der Kategorie „Slots“ der Spielplattform angebotenen virtuellen Automatenspiele (“Slots”, „Games“ oder „Spiele“). LOTTO24 tritt hierbei gegenüber den Spielteilnehmenden als Veranstalter auf. Spielteilnehmenden schließen somit den jeweiligen Spielvertrag („Games-Vertrag“) direkt mit LOTTO24.
1.2 Zwischen den Spielteilnehmenden und LOTTO24 wird zunächst ein Vertrag über die Nutzung der Spielplattform sowie die Einrichtung und Führung eines Spielkontos auf der Spielplattform (“Spielkontovertrag”) abgeschlossen. Der Inhalt des Spielkontovertrags bestimmt sich dabei nach dem Abschnitt II. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”). Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende je nach Inanspruchnahme des jeweiligen Angebots auf der Spielplattform folgende Verträge:
a) Im Rahmen der Spielvermittlung gemäß Abschnitt I. Ziff. 1.1 lit. a) schließen Spielteilnehmende einen oder mehrere Einzelverträge über die Vermittlung von einem oder mehreren Lottofelder der Spielteilnehmenden (“Lottofelder”) an einen der Lotterieveranstalter (“Spielvermittlung”) einschließlich der Weiterleitung der bei den Lotterieveranstaltern einzuziehenden Gewinne (“Spielvermittlungsvertrag”) an den Spielteilnehmenden. Der Inhalt des Spielvermittlungsvertrags bestimmt sich dabei nach dem Abschnitt III. bzw. bei Spielgemeinschaften nach Abschnitt IV dieser AGB. Ferner findet die allgemeinen Regelungen der Abschnitte VI. und VII. dieser AGB auf Spielvermittlungsverträge Anwendung.
Darüber hinaus schließen Spielteilnehmende im Fall der Spielvermittlung mit dem jeweiligen Lotterieveranstalter einen oder mehrere Verträge über die Teilnahme an einer oder mehreren Lotterien (“Lotteriespielvertrag”). Der Abschluss des Lotteriespielvertrags wird durch LOTTO24 lediglich vermittelt. Spielteilnehmende räumen LOTTO24 insoweit unter diesen AGB die dafür notwendige Vollmacht ein. Über die Spielvermittlung hinaus bestehen für LOTTO24 keine weitergehenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Lotteriespielvertrag. Der Inhalt des Lotteriespielvertrags bestimmt sich dabei ausschließlich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen des jeweiligen Lotterieveranstalters. Die relevanten Internetseiten der Lotterieveranstalter sind jeweils im Warenkorb verlinkt sowie im Bereich „AGB“ der Spielplattform abrufbar.
b) Im Rahmen der von LOTTO24 gemäß Abschnitt I. Ziff. 1.1 lit. b) angebotenen Spiele schließen Spielteilnehmende jeweils weitere Einzelverträge („Games-Vertrag“) mit LOTTO24 als Veranstalter ab. Der Inhalt des Games-Vertrags bestimmt sich dabei nach den Bestimmungen des Abschnitts V dieser AGB. Ferner finden die allgemeinen Regelungen der Abschnitte VI. und VII dieser AGB auf Games-Verträge Anwendung.
2. Verbindlichkeit und Ausschließlichkeit der AGB
Spielteilnehmende erkennen die AGB erstmalig mit ihrer Registrierung auf der Spielplattform als verbindlich an und bestätigen die jeweils aktuellen AGB erneut im Rahmen eines jeden Abschlusses eines Spielvermittlungs- oder Games-Vertrags auf der Spielplattform. Diese AGB werden damit in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvermittlungs- oder Games-Vertrags gültigen Fassung Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Spielteilnehmende können die AGB jederzeit auf den Internetseiten der Spielplattform einsehen und sich diese ausdrucken. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie für Sonderbedingungen und sonstige Bekanntmachungen.
II. Bestimmungen zum Spielkontovertrag mit LOTTO24
1. Spielteilnehmende und Registrierung und Verwaltung des Spielkontos
1.1. Spielteilnehmende
müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben,
dürfen in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sein,
müssen ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
dürfen sich zum Zeitpunkt der Tippabgabe nicht in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien und Glücksspielen nicht gestattet ist,
dürfen nicht als wirtschaftlicher Berechtigter für einen Dritten handeln.
1.2. Spielteilnehmende bestätigen die Richtigkeit der vorstehenden Angaben mit dem Abschluss jedes Spielvermittlungs- oder Games-Vertrags.
1.3. Für den Abschluss eines Games- oder eines Spielvermittlungsvertrags sowie die Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen müssen sich Spielteilnehmende auf der Spielplattform von LOTTO24 auf elektronischem Wege registrieren und ein Spielkonto einrichten. Spielteilnehmende dürfen jeweils nur ein Spielkonto besitzen, eine Mehrfachregistrierung durch Spielteilnehmende ist unzulässig. LOTTO24 erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen der Registrierung die für die Abwicklung des Spielvermittlungsvertrags gesetzlich erforderlichen personenbezogenen Daten der Spielteilnehmenden, insbesondere deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, ggfs. Geburtsname, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie die Post- und E-Mail-Adresse. Die Angabe einer Telefonnummer ist freiwillig (“Registrierungsdaten”). Spielteilnehmende können zudem im Rahmen der Registrierung oder zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungsmittel gemäß Abschnitt II. Ziff. 2.2 in ihrem Spielkonto hinterlegen.
1.4. Spielteilnehmende müssen die Registrierungsdaten im Rahmen der Registrierung vollständig und richtig angeben und die Registrierungsdaten nach einer Änderung unverzüglich aktualisieren, indem die entsprechenden Angaben im Spielkonto angepasst werden. Spielteilnehmende werden regelmäßig (mindestens einmal jährlich) zur Bestätigung der Richtigkeit der Registrierungsdaten aufgefordert. Geben Spielteilnehmende die Registrierungsdaten nicht vollständig oder unrichtig an oder aktualisieren Spielteilnehmende geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich, kann LOTTO24 die Registrierung jederzeit verweigern bzw. das Spielkonto sperren oder kündigen.
1.5. LOTTO24 ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben, insbesondere zum Zwecke des Spieler- und Jugendschutzes, verpflichtet die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden zu überprüfen. Diese Überprüfung kann von LOTTO24 insbesondere (i) bei der erstmaligen Registrierung durch die Spielteilnehmenden, (ii) der Bestätigung der Registrierungsdaten durch die Spielteilnehmenden gemäß Abschnitt II. Ziff. 1.4 sowie (iii) im Falle einer Änderung der Registrierungsdaten durch den Spielteilnehmenden oder der hinterlegten Zahlungsmittel durchgeführt werden und erfolgt bei LOTTO24 grundsätzlich in zwei Schritten. In einem ersten Schritt werden die von Spielteilnehmenden angegebenen Registrierungsdaten verifiziert (s. nachfolgend Abschnitt II. Ziff. 1.5.1). In einem zweiten Schritt überprüft LOTTO24, ob die Registrierungsdaten jeweils mit der Person der Spielteilnehmenden übereinstimmen (s. nachfolgend Abschnitt II Ziff. 1.5.2).
1.5.1. Zur Überprüfung der Registrierungsdaten wird LOTTO24 diese mit den von der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden (“Schufa”) bzw. anderer geeigneter Auskunfteien geführten Datenbanken abgleichen. Ergibt diese Überprüfung der Registrierungsdaten, dass Spielteilnehmende im Zeitpunkt der Registrierung nicht voll geschäftsfähig sind, insbesondere weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder dass Spielteilnehmende falsche Angaben gemacht haben, sperrt LOTTO24 Spielteilnehmende und führt insbesondere ihre Spielvermittlungsaufträge nicht aus. Nicht voll geschäftsfähige Spielteilnehmende, insbesondere solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben keinen Gewinnanspruch. LOTTO24 ist zur Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben berechtigt den vorstehenden Abgleich der Registrierungsdaten anlassbezogen (z.B. im Falle von durch Spielteilnehmende veranlassten Änderungen) sowie in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich) im Rahmen des rechtlich Erforderlichen zu wiederholen.
Sofern anhand der Überprüfung die Richtigkeit der Registrierungsdaten bestätigt werden konnte, erhalten Spielteilnehmende ihre persönliche Kundennummer (“ID”) von LOTTO24. Mit Übersendung der ID kommt der Spielkontovertrag zustande. Bei diesem Spielkonto handelt es sich bis zum Abschluss der vollständigen Identifizierung gem. der nachfolgenden Ziffer 1.5.2. um ein vorläufiges Spielkonto („vorläufiges Spielkonto“). Spielteilnehmende können mit einem vorläufigen Spielkonto maximal einen Betrag von 100 EURO für die Inanspruchnahme der angebotenen Produkte einsetzen. Von Spielteilnehmenden in diesem Zeitraum erzielte Gewinne werden dem vorläufigen Spielkonto gutgeschrieben, können aber erst nach Abschluss der vollständigen Identifizierung auf ein Zahlungsmittel der Spielteilnehmenden ausgezahlt werden.
1.5.2. Für eine vollständige Identifizierung haben Spielteilnehmende eines der von LOTTO24 im Anschluss an die Registrierung angebotenen Verfahren zu verwenden. Spielteilnehmende können sich unter anderem im Rahmen einer Cent-Überweisung identifizieren. Hierfür übermittelt LOTTO24 Spielteilnehmenden mittels einer Cent-Überweisung auf ein von den Spielteilnehmenden geführtes Bankkonto einen Verifizierungscode. Vor Ausführung der Cent-Überweisung ist LOTTO24 verpflichtet zu überprüfen, ob das von den Spielteilnehmenden angegebene Bankkonto in ihrem Namen geführt wird. Hierfür nutzt LOTTO24 den SCHUFA KontonummernCheck plus IBAN bzw. ein geeignetes Nachfolgeverfahren. Im Falle einer positiven Rückmeldung übermittelt LOTTO24 den Spielteilnehmenden im Überweisungszweck einen Verifizierungscode. Nach korrekter Eingabe dieses Verifizierungscode auf der Spielplattform durch die Spielteilnehmenden ist die Identifizierung abgeschlossen. Alternativ kann LOTTO24 Spielteilnehmenden anbieten sich per Videoidentifizierung, per PostIdent-Verfahren oder durch ein anderes geeignetes Verfahren zu identifizieren.
Spielteilnehmende müssen die auf ihrer Seite für die Identifizierung erforderlichen Schritte innerhalb von 72 Stunden nach Eröffnung des vorläufigen Spielkontos abschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Spielteilnahme nicht mehr möglich. LOTTO24 behält sich das Recht vor, in diesem Falle das vorläufige Spielkonto zu schließen und etwaiges auf dem Spielkonto befindliches Guthaben (mit Ausnahme von erzielten Gewinnen), soweit möglich, an den Spielteilnehmenden zurückzuerstatten.
1.6. Darüber hinaus ist LOTTO24 zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Verpflichtungen berechtigt, die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden regelmäßig mit einschlägigen Datenbanken, insbesondere Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen sowie Political Exposed Persons-Listen, abzugleichen.
1.7. Im Übrigen behält sich LOTTO24 das Recht vor, die Registrierung von Spielteilnehmenden jederzeit ohne Angabe von Gründen zu verweigern oder eine gewährte Registrierung zu entziehen und das Spielkonto aufzulösen.
1.8. Spielteilnehmende müssen ihre lotto24.de-Logindaten und die ID an einem sicheren Ort aufbewahren und streng geheim halten (also Dritten nicht zugänglich machen), um eine unbefugte Nutzung dieser Daten zu verhindern. Sollte Spielteilnehmenden bekannt werden, dass ihre lotto24.de-Logindaten Dritten zugänglich geworden sind, sind sie verpflichtet, ihr Passwort unverzüglich unter lotto24.de zu ändern. Sollte dies nicht möglich sein, werden sie LOTTO24 unverzüglich informieren.
1.9. Spielteilnehmende sind zur Nutzung von Spielkonten Dritter nicht befugt und dürften auch Dritten nicht die Nutzung ihres Spielkontos einräumen. Möglicher Betrug oder eine rechtswidrige Nutzung des Spielkontos sind LOTTO24 unverzüglich zu melden. Spielteilnehmende müssen in einem solchen Fall selbst sämtliche möglichen Schritte unternehmen, die zu einer Einstellung und Aufklärung derart unzulässiger Tätigkeiten führt.
1.10. Verstoßen Spielteilnehmende schuldhaft gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten und werden von einem unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis des Passworts der Spielteilnehmenden Verfügungen getroffen, haften Spielteilnehmende für jede durch ihr Verhalten ermöglichte unbefugte Nutzung ihres Passworts und die damit verbundene Nutzung ihres Spielkontos und der Spielplattform von LOTTO24.
1.11. Spielteilnehmende können spielplattformübergreifend (das heißt auf allen Glücksspielangeboten von LOTTO24) für die Abgabe von Spielvermittlungsaufträgen pro Kalendermonat maximal EUR 1.000,00 (inkl. Gebühren) auf ihr Spielkonto einzahlen. (“Einzahlungslimit”). Für KENO und Sofortlotterien sowie für die von LOTTO24 veranstalteten Spiele gilt das Einzahlungslimit entsprechend der glücksspielrechtlichen Vorgaben anbieterübergreifend („anbieterübergreifendes Einzahlungslimit“). LOTTO24 ist verpflichtet bei von Spielteilnehmenden für KENO und Sofortlotterien sowie für die von LOTTO24 veranstalteten Spiele veranlassten Zahlungen durch eine Abfrage der behördlich geführten Limitdatei zu überprüfen, ob ihr jeweiliges Einzahlungslimit bereits erschöpft ist. LOTTO24 ist berechtigt, Zahlungen, die das Einzahlungslimit bzw. das anbieterübergreifende Einzahlungslimit überschreiten, entsprechend abzulehnen. Spielteilnehmende können jederzeit ein niedrigeres Einzahlungslimit bzw. anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festlegen. LOTTO24 ist berechtigt, das Einzahlungslimit für Spielteilnehmende individuell zu ändern, auch aus Gründen des Spielerschutzes (siehe Ziffer 3.). LOTTO24 wird betroffene Spielteilnehmende über jede Änderung unverzüglich in geeigneter Form informieren.
1.12. Spielteilnehmende haben darüber hinaus die Möglichkeit für ihr Spielkonto jeweils tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits (“individuelle Limits”) einzurichten. Ein erstmals eingerichtetes individuelles Limit sowie eine Reduzierung eines bereits eingerichteten individuelle Limits werden hierbei sofort wirksam. Eine Erhöhung eines festgelegten individuelle Limits wird erst nach sieben (7) Tagen wirksam.
1.13. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann LOTTO24 Spielteilnehmende für die weitere Teilnahme sperren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
ein Spielvermittlungsauftrag oder ein Games-Vertrag ein gem. Abschnitt III. Ziffer 1.11 und
ein Spielvermittlungsauftrag oder ein Games-Vertrag ein gem. Abschnitt III. Ziffer 1.11 und 1.12 festgelegtes Limit überschreitet
ein festgelegtes Limit bereits überschritten ist,
das Spielkonto keine hinreichende Deckung aufweist,
eine – insbesondere gemäß der Abschnitt III. Ziffern 1.3. – 1.6. – durchgeführte Überprüfung der Registrierungsdaten ergeben hat, dass (a) die Registrierungsdaten der Spielteilnehmenden nicht mit den Daten der Schufa übereinstimmen, (b) Spielteilnehmende nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, (c) sie ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben oder (d) sie sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in einem Staat oder Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien oder Games nicht gestattet ist oder (e) Spielteilnehmende als poltisch-exponierte-Person in einer einschlägigen Datenbank geführt werden,
wenn eine Überprüfung ergibt, dass eine von Spielteilnehmern zu Zahlung verwendete Zahlungsmethode nicht in ihren Namen geführt wird;
Spielteilnehmende sich entgegen der Regelung in Abschnitt III. Ziffer 1.3 mehrfach auf der Spielplattform registriert haben,
Spielteilnehmende falsche oder irreführende Angaben in Verbindung mit ihrem Spielkonto gemacht haben oder sie geänderte Registrierungsdaten nicht unverzüglich angepasst haben,
Spielteilnehmende an betrügerischen oder sonst unzulässigen Handlungen beteiligt sind oder das Spielkonto sonst unzulässigerweise nutzen,
Spielteilnehmende das Spielkonto eines Dritten benutzen oder einem Dritten die Benutzung ihres Spielkontos einräumen,
LOTTO24 nach Durchführung einer internen Überprüfung von Bonitätsschwierigkeiten der Spielteilnehmenden ausgehen muss,
Spielteilnehmende als gesperrte Person in der anbieterübergreifenden Spielersperrdatei OASIS geführt werden,
Lastschrifteinzüge der Spielteilnehmenden rückbelastet werden,
ein schwerwiegender Verstoß gegen diese AGB vorliegt, aufgrund dessen eine weitere oder Spielteilnahme des Spielteilnehmenden für LOTTO24 im konkreten Fall unzumutbar ist.
1.14. Während der Sperrung eines Spielkontos sind Spielteilnehmende am Zugriff auf das Spielkonto bzw. an dessen Nutzung gehindert. LOTTO24 kann den der Kontosperrung zugrunde liegenden Sachverhalt prüfen. Gelangt LOTTO24 nach freiem Ermessen zu der Feststellung, dass ein zur Sperrung berechtigter Sachverhalt vorliegt, ist LOTTO24 zur Auflösung des betreffenden Spielkontos berechtigt. Gelangt LOTTO24 nach freiem Ermessen zu dem Ergebnis, dass eine solche Verletzung nicht vorliegt, wird die Sperrung des Spielkontos aufgehoben.
1.15. Spielteilnehmende können ihr Spielkonto (z.B. unter „mein LOTTO24/meine Daten“ oder per E-Mail an service@lotto24.de) schließen. LOTTO24 zahlt etwaiges auf dem Spielkonto vorhandenes Restguthaben spätestens innerhalb von fünf Werktagen auf die Kontoverbindung der Spielteilnehmenden aus.
1.16. LOTTO24 ist neben den in Abschnitt III. Ziffer 1.13 genannten Gründen jederzeit berechtigt, das Spielkonto der Spielnehmenden zu schließen. LOTTO24 wird die Spielteilnehmenden über die Schließung mit einer Mindestfrist von einer Woche an die im Spielkonto hinterlegte E-Mail-Adresse informieren.
1.17. LOTTO24 ist ferner berechtigt, das Spielkonto von Spielteilnehmenden aufzulösen, wenn seit der letzten Anmeldung der Spielteilnehmenden auf der Spielplattform ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Bevor das Spielkonto aufgelöst wird, werden Spielteilnehmende, sofern eine E-Mail-Adresse bei LOTTO24 gespeichert ist, durch zwei E-Mails, die im Abstand von mindestens einem Monat versandt werden, an die gespeicherte Adresse über die anstehende Auflösung informiert und zur Mitteilung einer Kontoverbindung aufgefordert. Wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Versendung der zweiten E-Mail eine Kontoverbindung noch nicht mitgeteilt wurde oder aber LOTTO24 nach Versand der zweiten E-Mail über deren Unzustellbarkeit benachrichtigt wird, wird LOTTO24 ein nicht ausgezahltes Guthaben des Spielkontos auf ein Sammelkonto überweisen und den Spielteilnehmenden – sofern dies möglich ist – per E-Mail die Auflösung des Spielkontos mitteilen. Spielteilnehmende sind nach einer Auflösung des Spielkontos verpflichtet, unverzüglich gegenüber LOTTO24 einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Guthabens unter Angabe ihrer Kontoverbindung geltend zu machen
2. Zahlungsverkehr
2.1. Das von LOTTO24 im Rahmen der Registrierung der Spielteilnehmenden auf der Spielplattform eingerichtete Spielkonto muss vor Abschluss eines Games-Vertrags bzw. vor der Übermittlung eines Spielvermittlungsauftrags an die jeweilige Lotterieveranstalter eine Deckung mindestens in Höhe des Spieleinsatzes und der von LOTTO24 erhobenen Servicegebühr („zusammen Teilnahmeentgelte“) aufweisen. Soweit Teilzahlungen erfolgen sollen oder Zahlungen zum Teil nicht ausgeführt werden, wird LOTTO24 im Rahmen der vorhandenen Deckung des Spielkontos die ausgefüllten virtuellen Lottofelder in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Abgabe an die Lotterieveranstalter zum Abschluss eines Lotteriespielvertrags übermitteln.
2.2. Spielteilnehmende können Zahlungen auf ihr Spielkonto per Kreditkarte oder per Lastschrifteinzugsverfahren sowie per etwaiger zusätzlicher von LOTTO24 angebotener Zahlungsmethoden vornehmen („Zahlungsmittel“). Jede Einzahlung auf das Spielkonto erfolgt zweckgebunden zum Abschluss eines Games-Vertrags bzw. zur Übermittlung von Spielvermittlungsaufträgen an die jeweilige Lotterieveranstalter. Einzahlungen müssen für Spielvermittlungsaufträge oder Games-Einsätze bei LOTTO24 verwendet werden und können allenfalls in absoluten zwingenden Ausnahmefällen auf ein auf den Namen der Spielteilnehmenden geführtes Bank- oder Kreditkartenkonto (zurück-)überwiesen werden. Sollte das für die Auszahlung vorgesehene Bank- oder Kreditkartenkonto von dem für die Einzahlung verwendeten Zahlungsmittel abweichen, ist LOTTO24 berechtigt die Auszahlung erst vorzunehmen, nachdem ausgeschlossen ist, dass die ursprüngliche Einzahlung noch zurückgerufen oder rückbelastet werden kann. Einzahlungen dürfen hierbei grundsätzlich nur mit solchen Zahlungsmitteln vorgenommen werden, die im Namen der Spielteilnehmenden geführt werden. LOTTO24 ist berechtigt, Zahlungen, die mit Zahlungsmitteln getätigt worden sind, die nicht auf den Namen der Spielteilnehmenden geführt werden, abzulehnen.
2.2.1. Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels Kreditkarte oder PayPal auf das Spielkonto gezahlt werden, werden diesem unmittelbar gutgeschrieben. Für Kreditkartenzahlungen gilt ein Mindestbetrag in Höhe von EUR 0,75.
2.2.2. Beträge, die von Spielteilnehmenden mittels Lastschrift zum Einzug freigegeben werden, werden dem Spielkonto unmittelbar gutgeschrieben (“Lastschrifteinzahlung”). Mit jedem Lastschriftauftrag erteilen Spielteilnehmende LOTTO24 die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrags von ihrem angegebenen Bankkonto bei einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Kreditinstitut im Lastschrifteinzugsverfahren durchzuführen. Wird eine Lastschrifteinzahlung aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Gründen, wie z.B. fehlerhafter Angaben, Widerruf oder mangels Deckung auf dem Bankkonto der Spielteilnehmenden, nicht ausgeführt, werden Spielteilnehmende mit den anfallenden Kosten belastet.
2.3. Die von den Spielteilnehmenden im Rahmen eines Games-Vertrags erzielten Gewinne sowie die gemäß Abschnitt III. Ziffer 9 treuhänderisch eingezogenen Gewinne der Spielteilnehmenden werden außer im Falle eines Großgewinns dem Spielkonto der Spielteilnehmenden gutgeschrieben. Eine Übersicht über die entstandenen Salden, sowie den aufgerechneten Gewinnbetrag können Spielteilnehmende nach Anmelden über die „Kontoauszugsfunktion“ im Bereich „Spielkonto“ unter „Mein LOTTO24“ einsehen.
2.4. Spielteilnehmende können die auf ihr Spielkonto gutgeschriebenen Gewinne als Guthaben für zukünftige Spieleinsätze verwenden. Eine Verwendung eines Guthabens aus einem Lotteriegewinn für den Abschluss eines Games-Vertrags ist aufgrund regulatorischer Vorgaben jedoch frühestens eine Stunde nach dessen erfolgter Gutschrift auf dem Spielkonto möglich.
2.5. Spielteilnehmende können zudem eine Auszahlung der auf ihrem Spielkonto gutgeschriebenen Gewinne auf ein auf ihren Namen bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigem Bankinstitut geführtes Bankkonto verlangen. Alternativ ist auch die Auszahlung auf ein auf ihren Namen geführtes anderweitiges Zahlungsmittel möglich, sofern dies von LOTTO24 angeboten wird. Eine Auszahlung auf ein Zahlungsmittel eines Dritten oder auf ein gemeinschaftlich geführtes Zahlungsmittel ist nicht möglich. Vor der Auszahlung nimmt LOTTO24 eine Verifizierung des Bankkontos oder Zahlungsmittels vor, wenn diese nicht bereits im Spielkonto hinterlegt und verifiziert sind. Überweisungen vom Spielkonto der Spielteilnehmenden auf dessen Bankkonto haben jeweils für den Treuhänder und LOTTO24 schuldbefreiende Wirkung
2.6.Sofern ein Gewinn den Betrag von EUR 10.000,00 („Großgewinn“) übersteigt, wird dieser von LOTTO24 bzw. dem Treuhänder gemäß Abschnitt III. Ziffer 9 unmittelbar mit schuldbefreiender Wirkung auf das im Spielkonto hinterlegte Bankkonto des Spielteilnehmenden ausgezahlt. Weiterhin kann LOTTO24, sofern ein Spielkonto eine von LOTTO24 nach freiem Ermessen festgelegte Guthabengrenze übersteigt, den Betrag oberhalb dieser Summe automatisch auf das im Spielkonto hinterlegte Bankkonto des Spielteilnehmenden auszahlen. Sofern sie nicht bereits im Rahmen der Registrierung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Bankkonto benannt haben, wird LOTTO24 Spielteilnehmende in den vorstehenden Fällen um Angabe ihrer Bank- und Kontoverbindung zur Gewinnauszahlung bitten, wobei die Voraussetzungen von Ziffer 2.5 einzuhalten sind.
2.7. LOTTO24 ist in den vorstehenden Fällen berechtigt, vor einer Auszahlung von Gewinnen einen entstandenen negativen Saldo des Spielkontos mit einem Gewinnauszahlungsanspruch aufzurechnen, soweit der negative Saldo durch eine nach der Spielteilnahme erfolgte Rücklastschrift bereits eingezogener Lastschrift- oder Kreditkartenzahlungen von Teilnahmeentgelten verursacht wurde.
2.8. LOTTO24 behält sich das Recht vor, Gewinne bzw. auf dem Spielkonto vorhandenes Spielguthaben erst nach Eingang einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweisdokumentes oder eines sonstigen geeigneten Identifikationsnachweises auszuzahlen, insbesondere wenn dies aus Sicherheits- oder Compliance-Gründen notwendig ist. LOTTO24 ist ferner berechtigt die Auszahlung von der Vorlage eines aus Sicht von LOTTO24 geeigneten Nachweises, aus welchem sich ergibt, dass das für die Auszahlung verwendete Zahlungsmittel im Namen der Spielteilnehmenden geführt wird, abhängig zu machen. LOTTO24 ist berechtigt, Spielteilnehmenden für die Erbringung der vorstehenden Nachweise entsprechende Verfahren externer Identifizierungs- und Verifizierungsanbieter anzubieten.
2.9. LOTTO24 behält sich zudem vor, zur Durchsetzung eventueller Forderungen, insbesondere aus von Spielteilnehmenden zu vertretenden Rücklastschriften, einen Inkassodienstleister zu beauftragen.
2.10. LOTTO24 übernimmt die verkehrsüblichen Kosten des Zahlungsverkehrs. Zusatzkosten für Kreditkartenzahlungen, die gegenüber den Spielteilnehmern vom Kartenanbieter erhoben werden, haben die Spielteilnehmer zu tragen. Zusätzlich von Spielteilnehmenden verursachte Sonderkosten im Zahlungsverkehr werden den Spielkonten der Spielteilnehmenden belastet.
3. Spielerschutz
3.1. LOTTO24 kann bei Anhaltspunkten für problematisches Spielverhalten den Spielteilnehmenden zusätzliche Limits (z.B. Einzahlungs-, Einsatz- oder Verlustlimits) auferlegen, bestehende Limits verändern oder sonstige spielerbezogene Beschränkungen der Nutzung des Angebots von LOTTO24 vornehmen. LOTTO24 behält sich zudem das Recht vor, aus Spielerschutzgründen Spielkonten zu sperren und Spielteilnehmende von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
3.2. LOTTO24 ist berechtigt, auch nach Aufhebung einer früheren Spielsperre im Spielersperrsystem (OASIS), aus Gründen des Spielerschutzes eine erneute Teilnahme zu verweigern sowie – wie zuvor erwähnt – zusätzliche Limits aufzuerlegen, diese anzupassen oder weitere Beschränkungen vorzunehmen.
III. Spielvermittlung durch LOTTO24
1. Spielvermittlungsvertrag und Geschäftsbesorgung durch Lotto24
1.1. Der Spielvermittlungsvertrag ist eine Geschäftsbesorgung für die Spielteilnehmenden durch LOTTO24. Abgeschlossen wird dabei ein Spielkontovertrag im Hinblick auf die Einrichtung, Führung und Verwaltung des Spielkontos sowie spezifische Spielvermittlungsverträge im Hinblick auf die konkrete Spielvermittlung – also die Eingabe von Lottofeldern bei den Lotterieveranstaltern.
1.2. Der Spielvermittlungsvertrag stellt dabei eine Geschäftsbesorgung mit Dienstleistungscharakter bzw. einen Dienstleistungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter dar. Ausgeschlossen ist eine Anwendung der werkvertraglichen Vorschriften; ein Erfolg ist von LOTTO24 unter dem Spielvermittlungsvertrag ausdrücklich nicht geschuldet.
2. Umfang des Spielvermittlungsauftrags und Vollmachterteilung
2.1. Spielteilnehmende beauftragen LOTTO24 auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen, die durch die Spielteilnehmenden über die auf der Spielplattform im Rahmen von virtuellen Spielscheinen bereitgestellten ausgefüllten Lottofelder bei einem oder mehreren Lotterieveranstaltern namens, für Rechnung, mit Vollmacht und ausschließlich in seinem Auftrag einzureichen (“Spielvermittlungsauftrag”), damit ein Lotteriespielvertrag zwischen den Spielteilnehmenden und des entsprechenden Lotterieveranstalters in Bezug auf die übermittelten Lottofelder zustande kommt. Die Darstellung von virtuellen Spielscheinen auf der Spielplattform erfolgt rein zu Veranschaulichungszwecken und zur Visualisierung der bekannten terrestrischen Spielform. Die Darstellung der virtuelle Spielscheine ist unverbindlich. Rechtlich bindend sind ausschließlich die vom Spielteilnehmenden ausgewählten Lottofelder, wie diese im Warenkorb oder der per E-Mail versandten Spielquittung angegeben werden sowie die auf dem virtuellen Spielschein angegebene Losnummer, sofern der Spielteilnehmende zusätzlich einen Vermittlungsauftrag für eine Zusatzlotterie wie Spiel 77 oder Super 6 oder für die Glücksspirale abgegeben hat oder die Losnummer von den Lotterieveranstaltern zur Gewinnermittlung für etwaige von ihnen durchgeführten Sonderverlosungen herangezogen wird. LOTTO24 steht insofern das Recht zu, Spielvermittlungsaufträge von verschiedenen Spielteilnehmenden zusammenzuführen, vorausgesetzt dies führt nicht zu einer Veränderung der Gewinnchancen für die Spielteilnehmenden.
Weiterhin wird LOTTO24 ermächtigt, die auf die für den jeweiligen Spielteilnehmenden eingereichten Lottofelder anfallenden Gewinne über einen Treuhänder bei dem jeweiligen Lotterieveranstalter einzuziehen. LOTTO24 wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Lotteriebestimmungen der konkret im Einzelfall ausgewählten Lotterieveranstalter abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Lotteriebestimmungen der Lotterieveranstalter sind über die Internetseiten der jeweiligen Lotterieveranstalter abrufbar, welche jeweils im Warenkorb sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform verlinkt sind.
2.2. Spielteilnehmende bevollmächtigen hiermit LOTTO24 zum Abschluss des Lotteriespielvertrags, zur Einziehung ihrer Gewinne sowie dazu, sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
2.3. Spielvermittlungsaufträge für Lotterien der Landeslotteriegesellschaften nehmen nur dann an Sonderverlosungen teil, wenn diese einheitlich von allen Landeslotteriegesellschaften im Zeitpunkt der Ausführung des Spielvermittlungsauftrags angeboten werden.
2.4. Mit der Ausführung des Spielvermittlungsauftrags kann LOTTO24 auch mit ihr im Sinne des § 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen beauftragen.
3. Teilnahme an den Lotterien
3.1. Die Teilnahme an den Lotterien setzt eine erfolgreiche Registrierung der SDie Teilnahme an den Lotterien setzt eine erfolgreiche Registrierung der Spielteilnehmenden voraus. Beschäftigte von Unternehmen der ZEAL-Gruppe, insbesondere der ZEAL Network SE und LOTTO24, sind von der Teilnahme an freiheit+ sowie der Traumhausverlosung und der Traumautoverlosung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Beschäftigten der jeweiligen Lotterieveranstalter. Entsprechendes gilt auch für Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschäftigten leben. Als Beschäftigte gelten festangestellte und freie Mitarbeitende.
3.2. Zur Teilnahme an der Lotterie Lotto 6aus49 müssen Spielteilnehmende zunächst die jeweilige Spielart, nämlich Lotto Normal bzw. Lotto System (Lotto Vollsystem oder Lotto Teilsystem), den Ziehungstag (Samstag, Mittwoch oder beide) und die Anzahl der Ziehungen auswählen sowie die Anzahl der Lottofelder festlegen, die an den entsprechenden Ausspielungen der Lotterien teilnehmen sollen. Wählen Spielteilnehmende die Spielart Lotto Normal, muss mindestens ein Lottofeld je virtuellem Spielschein ausgefüllt werden, wobei in jedem ausgefüllten Lottofeld sechs Zahlen auszuwählen sind. Wählen Spielteilnehmende die Spielart Lotto System, muss auf dem virtuellen Spielschein ebenfalls mindestens ein Lottofeld ausgefüllt werden, wobei in der Variante Lotto Vollsystem in einem Lottofeld sieben, höchstens jedoch zehn Zahlen und in der Variante Lotto Teilsystem hingegen mindestens neun, höchstens jedoch zwölf Zahlen in einem Lottofeld des virtuellen Spielscheins ausgewählt werden dürfen. Jedes ausgefüllte Lottofeld gilt als gesonderter Tipp. Die letzte Ziffer der Nummer des virtuellen Spielscheins stellt die jeweilige Superzahl für jeden mit dem jeweiligen Lottofeld abgegeben Lottotipp dar. Spielteilnehmende können diese Ziffer im Rahmen der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags beliebig ändern. Die Auswahl der Zahlen in den Lottofeldern können nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach Anzahl der gewählten Zahlenfelder und der Anzahl der Ziehungen, an denen ein Lottofeldteilnimmt. Optional können Spielteilnehmende mit dem virtuellen Spielschein auch an der Lotterie GlücksSpirale und/oder an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen.
3.3. Zur Teilnahme an der Lotterie GlücksSpirale wählen Spielteilnehmende auf dem von LOTTO24 im Spielvermittlungsportal bereitgestellten GlücksSpirale-Lottofeld mindestens eine bis maximal 14 Losnummern aus. Jede Losnummer stellt ein gesondertes GlücksSpiralelos dar. Darüber hinaus können Spielteilnehmende durch Auswahl der entsprechenden Option auf dem virtuellen Lotto-Spielschein an der GlücksSpirale teilnehmen. In diesem Fall stellt die auf dem jeweiligen virtuellen Lotto-Spielschein angegebene Losnummer die Losnummer des Glückspiraleloses dar. Die Auswahl der Losnummern können nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach der Anzahl der Lose und der Anzahl der Ziehungen, an denen ein Glückspirale-Lottofeld teilnimmt. Optional können Spielteilnehmende über den virtuellen Glückspirale-Spielschein auch an den Lotto-Zusatzspielen Spiel 77 und Super 6 teilnehmen. Ziehungen der GlücksSpirale finden nur samstags statt, so dass eine Teilnahme an der Lotterie GlücksSpirale ausschließlich an Samstagen möglich ist.
3.4. Eine Teilnahme der Spielteilnehmenden am Lotto-Zusatzspiel Spiel 77 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmende an der Lotterie Lotto 6aus49 oder an der Lotterie GlücksSpirale teilnimmt und das Feld “Spiel 77” des virtuellen Lotto- oder des Glückspirale-Spielscheins ankreuzt. Das Feld “Spiel 77” ist auf jedem virtuellen Lotto- und Glückspirale-Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und Spielteilnehmende können diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die vollständige siebenstellige Losnummer des virtuellen Lotto- oder Glückspirale-Spielscheins stellt die Nummer für das Spiel 77 dar, mit der Spielteilnehmende am Lotto-Zusatzspiel Spiel 77 teilnehmen. Die Spiel 77 Losnummer kann nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl an Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen virtuellen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.
3.5. Eine Teilnahme der Spielteilnehmenden am Lotto-Zusatzspiel Super 6 ist nur möglich, wenn der Spielteilnehmende an der Lotterie Lotto 6aus49 oder an der Lotterie GlücksSpirale teilnimmt und das Feld “Super 6” des virtuellen Lotto- oder Glückspirale Spielscheins ankreuzt. Das Feld “Super 6” ist auf jedem virtuellen Spielschein in der Standardeinstellung angekreuzt und Spielteilnehmende können diese Voreinstellung durch Auswahl aufheben. Die letzten sechs Zahlen der siebenstelligen Losnummer auf dem virtuellen Spielschein stellt die Losnummer für Super 6 dar, mit der Spielteilnehmende am Lotto-Zusatzspiel Super 6 teilnehmen (“Super 6 Losnummer”). Die Super 6 Losnummer kann auf dem virtuellen Spielschein nach Wahl der Spielteilnehmenden durch sie selbst oder durch den auf der Spielplattform integrierten Zufallsgenerator festgelegt werden. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl an Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen virtuellen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.
3.6. Zur Teilnahme an der Lotterie EuroJackpot wählen Spielteilnehmende auf dem virtuellen EuroJackpot-Spielschein die Anzahl der gewünschten Lottofelder für den Tipp. Auf einem virtuellen EuroJackpot-Spielschein befinden sich 8 Lottofelder, von denen mindestens eines ausgefüllt werden muss. Jedes ausgefüllte Feld gilt als gesonderter Tipp. Die Felder bestehen aus einem Zahlenfeld mit 50 Zahlen (Feld A) sowie einem weiteren Zahlenfeld mit zwölf Zahlen (Feld B). Für jedes Feld sind fünf der 50 Zahlen aus Feld A und zwei Zahlen der zwölf Zahlen aus dem Feld B auszuwählen. Die Zahlen können von Spielteilnehmenden entweder selbst manuell ausgewählt oder aber von einem Zufallsgenerator bestimmt werden. Optional können Spielteilnehmende auf dem virtuellen „EuroJackpot”-Spielschein auch an der Lotterie „GlücksSpirale” sowie den dazu gehörigen Zusatzlotterien „Spiel 77” und „Super 6” teilnehmen. Diesbezüglich wird auf Abschnitt III. Ziffer 3.3 bis 3.5 dieses Abschnitts verwiesen. Die Teilnahmeentgelte richten sich nach der Anzahl der Felder, dem Ziehungstag und der von Spielteilnehmenden gewählten Anzahl der Ziehungen. Die Teilnahmeentgelte werden auf dem jeweiligen Spielschein zum Zeitpunkt der Abgabe des Tipps angezeigt.
3.7. Zur Teilnahme an der Lotterie „KENO“ wählen Spielteilnehmende auf dem virtuellen KENO-Spielschein die Anzahl der gewünschten Lottofelder für den Tipp. Auf einem virtuellen KENO-Spielschein befinden sich 5 Lottofelder, von denen mindestens eines ausgefüllt werden muss. Jedes ausgefüllte Lottofeld gilt als gesonderter Tipp. Die Felder bestehen aus einem Zahlenfeld mit 70 Zahlen (Feld A) sowie einem weiteren Zahlenfeld mit 10 Zahlen (Feld B). Das Feld B definiert den KENO-Typ, der die Anzahl der pro Lottofeld möglichen Tippzahlen bestimmt. Beim KENO-Typ 10 können 10 Zahlen pro Lottofeld (Feld A) getippt werden, beim KENO-Typ 9, 9 Zahlen, beim KENO-Typ 8, 8 Zahlen, usw. Jeder KENO-Typ hat einen eigenen Gewinnplan mit festen Quoten. Je mehr Zahlen angekreuzt werden, je mehr Treffer erzielt werden, desto größer ist der mögliche Gewinn. Der Gewinn richtet sich nach der Höhe des Einsatzes, der ebenso frei über das Einsatzfeld bestimmt werden kann. Optional können Spielteilnehmende an der Zusatzlotterie plus 5 teilnehmen. Die Teilnahme an der Zusatzlotterie „plus 5“ ist nur in Verbindung mit einem KENO-Spielauftrag möglich. Plus 5 ist eine sogenannte Endziffernlotterie. Die 5-stellige Losnummer auf dem virtuellen KENO-Spielschein ist die Losnummer.
3.7.1. LOTTO24 ist verpflichtet sicherzustellen, dass in dem bundesweiten, behördlich geführten Sperrsystem (OASIS) geführte Spielteilnehmende nicht an KENO teilnehmen dürfen. Zu diesem Zwecke führt LOTTO24 einen Abgleich mit den Daten der Spielteilnehmenden mit dem Sperrsystem durch. Für den Fall, dass Spielteilnehmende im Sperrsystem als gesperrte Person geführt werden, ist eine Teilnahme nicht möglich.
3.7.2. Eine Teilnahme ist ebenfalls nicht möglich, wenn Spielteilnehmende in der behördlich geführten Aktivitätsdatei aktiv geschaltet sind. Mit der Aktivitätsdatei soll seitens des Gesetzgebers eine parallele Inanspruchnahme von bestimmten Glücksspielen bei mehreren Anbietern gleichzeitig verhindert werden. Zu diesem Zweck ist LOTTO24 verpflichtet, vor jeder Teilnahme an KENO den Status der Spielteilnehmenden bei der Aktivitätsdatei abzufragen und Spielteilnehmenden, sofern sie nicht bereits als aktiv geführt werden, aktiv zu melden. Sofern Spielteilnehmende sich von ihrem Spielkonto abmelden, meldet LOTTO24 der Aktivitätsdatei entsprechend, dass die jeweiligen Spielteilnehmenden nicht mehr aktiv sind.
3.8. Zur Teilnahme an der Lotterie „Deutsche Fernsehlotterie“ wählen Spielteilnehmende auf dem virtuellen Spielschein eine 7-stellige Ziffernfolge („Losnummer“) aus. Zu dieser werden fünf weitere, nicht auswählbare Ziffern systemtechnisch ergänzt und der 7-stelligen Ziffernfolge von links vorangestellt, so dass eine 12-stellige Ziffernfolge entsteht. Mit der 12-stelligen Ziffernfolge nehmen Spielteilnehmende an den Ziehungen der Deutschen Fernsehlotterie teil.
3.8.1. Für die Teilnahme an der Deutschen Fernsehlotterie besteht die Möglichkeit, ein Einzel-LOS oder ein MEGA-LOS zu kaufen.
3.8.2. Das Einzel-LOS spielt über eine Laufzeit von 7 Wochen und nimmt an einer Hauptziehung und den jeweils nachfolgenden sechs Wochenziehungen sowie einer während der Spieldauer eventuell stattfindenden Sonderziehung teil. Für die Teilnahme gelten ausschließlich die unter www.fernsehlotterie.de veröffentlichten Teilnahmebedingungen.
3.8.3. Wählen Spielteilnehmende zusätzlich die Option „Prämienziehung“ aus, nimmt die Losnummer als MEGA-LOS für die Laufzeit eines Monats an den während dieser Spieldauer stattfindenden Hauptziehungen, Wochenziehungen, Prämienziehungen sowie eventuell stattfindenden Sonderziehungen und Sondergewinnspielen teil. Für die Teilnahme gelten ausschließlich die unter www.fernsehlotterie.de veröffentlichten Teilnahmebedingungen.
3.9. Zur Teilnahme an der Lotterie „freiheit+“ wählen Spielteilnehmende auf dem virtuellen Spielschein sieben unterschiedliche Zahlen zwischen 1 und 38 in einem Zahlenfeld aus. Auf einem freiheit+-Spielschein befinden sich 10 Lottofelder, von denen mindestens eines ausgefüllt werden muss. Die Höhe der Teilnahmeentgelte richtet sich nach Anzahl der Zahlenfelder und der Anzahl der Ziehungen, an denen ein freiheit+-Lottofeld teilnimmt. Für die Teilnahme gelten ausschließlich die unter www.bildungschancen.de veröffentlichten Lotteriebestimmungen.
3.10. Zur Teilnahme an der Traumhausverlosung wählen Spielteilnehmende auf der Spielvermittlungsplattform das gewünschte Lospaket („Lospaket“) aus. Bei der Traumhausverlosung können sowohl Einzel-Lospakete als auch unterschiedliche Arten von Abo-Lospaketen in verschiedenen Größen erworben werden
3.10.1. Bei einem Einzel-Lospaket erwerben die Spielteilnehmenden in Abhängigkeit der Größe des von ihnen gewählten Lospakets eine bestimmte Anzahl an Losen. Diese Lose berechtigen zur Teilnahme an der Hauptziehung des aktuellen Verlosungszeitraums.
3.10.2. Bei einem Abo-Lospaket erwerben die Spielteilnehmer über einen unbefristeten Zeitraum jeweils monatlich die im Abo-Lospaket vorgesehene Anzahl an Losen. Die Lose eines Abo-Lospakets sind, abhängig von der Art des gewählten Abo-Lospaket, neben der Hauptziehungen für weitere Ziehungen des aktuellen Verlosungszeitraums teilnahmeberechtigt. Die jeweilige Teilnahmeberechtigung der Abo-Lospakete wird im offiziell veröffentlichen Gewinnplan des Veranstalters sowie im Rahmen der Produktbeschreibung auf dieser Webseite ausgewiesen. Mit dem Erwerb eines Abo-Lospakets beauftragen die Spielteilnehmer LOTTO24 mit der wiederholten Vermittlung der von Ihnen ausgewählten Anzahl an Losen des jeweiligen Abo-Lospaketes.
3.10.3. Sämtliche Lose eines Lospakets verfügen über die gleiche, von den Spielteilnehmern nicht veränderbare, Losnummer. Die Losnummer wird vom Lotterieveranstalter nach Erwerb des Lospakets vergeben und den Spielteilnehmern nach Abschluss des Bestellprozess angezeigt sowie per E-Mail mitgeteilt.
3.10.4. Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach Größe des vom Spielteilnehmenden gewählten Lospakets.
3.10.5. Für die Teilnahme gelten ausschließlich die unter www.dreamify.charity veröffentlichten Lotteriebestimmungen.
3.11. Zur Teilnahme an der Traumautoverlosung wählen Spielteilnehmende auf der Spielvermittlungsplattform die gewünschte Losart („Los“) für die jeweilige Ziehung aus. Bei der Traumautoverlosung finden innerhalb eines vom Lotterieveranstalter vorab festgelegten Zeitraums („Season“) verschiedene Ziehungen statt, bei denen jeweils unter allen teilnahmeberechtigten Losen bestimmte Preise verlost werden. Für jede Ziehung ist nur eine vom Lotterieveranstalter vorab festgelegte Anzahl an Losen („Loskontingent“) verfügbar. Ein Erwerb von Losen ist grundsätzlich nur möglich so lange noch Lose des jeweiligen Loskontingents verfügbar sind.
Für jede Ziehung können seitens des Lotterieveranstalters unterschiedliche Losarten in Form von Einzellosen („Einzellose“) sowie Los-Kombinationen („Los-Kombis“) angeboten werden. Einzellose berechtigen zur Teilnahme an einer bestimmten Ziehung, während Los-Kombis mehrere Lose beinhalten, die zur Teilnahme an bestimmten oder allen Ziehungen einer Season berechtigen. Los-Kombis sind nur verfügbar, sofern Sie auf der Spielvermittlungsplattform angeboten werden. Die jeweilige Teilnahmeberechtigungen der verfügbaren Lose werden in den HIER veröffentlichten Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalter sowie im Rahmen der Produktbeschreibung auf der Spielvermittlungsplattform ausgewiesen.
3.11.1. Jedes Los verfügt über eine von den Spielteilnehmern nicht veränderbare Loskennung. Die Loskennung wird vom Lotterieveranstalter bei Zustandekommen des Lotteriespielvertrags vergeben und dem Spielteilnehmer nach Abschluss des Lotteriespielvertrags im Spielkonto angezeigt sowie per E-Mail mitgeteilt.
3.11.2 Die Höhe der Spieleinsätze und Gebühren richtet sich nach der Anzahl der vom Spielteilnehmenden gewählte Einzellose bzw. Los-Kombis.
3.11.3. Für die Teilnahme gelten ausschließlich die HIER veröffentlichten Lotteriebestimmungen des Lotterieveranstalters.
3.12. Zur Teilnahme an der Doppelten Sieben wählen Spielteilnehmende auf dem virtuellen Spielschein eine 7-stellige Ziffernfolge („Losnummer“) aus. Im Anschluss legen Spielteilnehmende die Laufzeit sowie den Einsatz für Ihre Teilnahme fest. Spielteilnehmende können hierbei zwischen 1 Euro, 2,50 Euro oder 5 Euro wählen. Der gewählte Einsatz bestimmt die Höhe der bei der Doppelten Sieben zu erzielenden Gewinne. Die Teilnahme an der Doppelten Sieben ist derzeit nur für Spielteilnehmende mit Wohnsitz im Bundesland Hessen möglich.
3.13. Zur Teilnahme an Sofortlotterien (Rubbellose) wählen Spielteilnehmende ein oder mehrere virtuelle Rubbellose aus. Sofortlotterien sind nur in bestimmten Bundesländern erlaubt. Es gelten die jeweiligen durch die Bundesländer erlassenen Beschränkungen der Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnisse, insbesondere ein Höchsteinsatz und/oder eine Maximalanzahl von Spielteilnahmen pro Zeiteinheit und Spielteilnehmenden. Sofortlotterien werden von den Veranstaltern in besonders bezeichneten Serien aufgelegt. Sofortlotterien werden nur Spielteilnehmenden angeboten, die Ihren Wohnsitz in Bundesländern haben, in denen Sofortlotterien erlaubt sind.
3.13.1. LOTTO24 ist verpflichtet sicherzustellen, dass in dem bundesweiten, behördlich geführten Sperrsystem (OASIS) geführte Spielteilnehmende nicht an Sofortlotterien teilnehmen dürfen. Zu diesem Zwecke führt LOTTO24 einen Abgleich mit den Daten der Spielteilnehmenden mit dem Sperrsystem durch. Für den Fall, dass Spielteilnehmende im Sperrsystem als gesperrte Person geführt werden, ist eine Teilnahme nicht möglich.
3.13.2. Eine Teilnahme ist ebenfalls nicht möglich, wenn Spielteilnehmende in der behördlich geführten Aktivitätsdatei aktiv geschaltet sind. Mit der Aktivitätsdatei soll seitens des Gesetzgebers eine parallele Inanspruchnahme von bestimmten Glücksspielen bei mehreren Anbietern gleichzeitig verhindert werden. Zu diesem Zweck ist LOTTO24 verpflichtet, vor jeder Teilnahme an einer Sofortlotterie den Status der Spielteilnehmenden bei der Aktivitätsdatei abzufragen und Spielteilnehmende, sofern sie nicht bereits als aktiv geführt werden, als aktiv zu melden. Sofern Spielteilnehmende sich von ihren Spielkonten abmelden, meldet LOTTO24 der Aktivitätsdatei entsprechend, dass die jeweiligen Spielteilnehmenden nicht mehr aktiv sind.
3.13.3. Die Seriengrößen und Laufzeiten der Serien veröffentlichen die Veranstalter mit dem jeweiligen Gewinnplan regelmäßig auf ihren Internetseiten. Der Gewinnplan ist ebenso unter lotto24.de über den im virtuellen Los enthaltenen Link zum Gewinnplan abrufbar.
3.13.4. Nach Auswahl der gewünschten Sofortlotterien können Spielteilnehmende die Sofortlotterie-Lose in den Warenkorb legen und mit Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ bestellen.
3.13.5. Die bestellten Lose können über das Spielkonto geöffnet werden. Mit Klick auf den Button „Los öffnen“ im Spielkonto kann das Los geöffnet werden.
3.13.6. Mit Klick auf den Button „Los öffnen“ im Spielkonto kann das Los geöffnet werden. Durch die Öffnung erfolgt die Auswahl des konkreten Sofortlotterie-Loses aus der jeweiligen Serie des Veranstalters durch einen Zufallsgenerator. Spielteilnehmende erhalten unmittelbar im Abschluss an die Öffnung des Loses die Information, ob ihr Los gewonnen hat. Diese Information wird den Spielteilnehmenden automatisch anhand der in der Spielhistorie bei LOTTO24 vorhandenen Daten mittels einer Nachricht in ihrem Kundenkonto sowie mittels einer Gewinnanzeige in einem Pop-Up Fenster zur Verfügung gestellt („Spielhistorie“). Zusätzlich erfolgt rein zu Veranschaulichungszwecken auf der LOTTO24 Webseite eine Visualisierung der Losöffnung mittels eines virtuellen Loses, welches Symbole entsprechend der Spielbeschreibung für das jeweilige Sofortlotterie-Los enthält („Losdarstellung“). Um Betrugsversuchen vorzubeugen und Manipulationen der Rubbellose zu verhindern, ist zum Schutz der Spielteilnehmenden im Falle eines Widerspruchs zwischen dem in der Losdarstellung und in der Spielhistorie angezeigten Gewinnbetrags die Anzeige in der Spielhistorie (Nachricht im Kundenkonto sowie Pop-Up Fenster) maßgeblich. Die Losdarstellung auf der Webseite als sog. Frontend der Spielplattform ist im Hinblick auf Manipulationsangriffe durch Dritte, Programmier- sowie sonstige technischen Fehler im Gegensatz zu der im sog. Backend der Spielplattform gespeicherten Spielhistorie einem höheren Risiko ausgesetzt, welches sich (trotz Sicherheitsmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen) aus den Besonderheiten des virtuellen Losangebots ergibt.
3.13.7. Öffnen Spielteilnehmende die bestellten Lose nicht innerhalb von 7 Tagen nach Bestellung, werden die Lose automatisch geöffnet und die Gewinne entsprechend der Spielhistorie im Spielkonto verbucht. Spielteilnehmende, die einen Sachgewinn erzielt haben, erhalten eine separate Gewinnbenachrichtigung.
4. Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen
4.1. Spielteilnehmende können einen Spielvermittlungsauftrag bis zu dem von LOTTO24 festgelegten Annahmeschluss gemäß Ziffer 5 dieses Abschnittes auf der Spielplattform erteilen.
4.2. Hat der Spielteilnehmende ein Lottofeld ausgefüllt, muss er dieses in den virtuellen Warenkorb legen. Dort werden alle beauftragten, aber noch nicht abgegebenen Lottofelder bzw. virtuellen Rubbellose der Spielteilnehmenden gesammelt. Spielteilnehmende können jeden einzelnen Spielvermittlungsauftrag dort bis zur endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags ändern. Spielteilnehmende erklären die endgültige Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gegenüber LOTTO24, indem sie das Feld “Bezahlen” innerhalb des Spielvermittlungsportals anklickt. Danach ist eine Änderung nicht mehr möglich.
4.3. LOTTO24 nimmt Spielvermittlungsaufträge nur an, wenn das Spielkonto eine Deckung in Höhe der Teilnahmeentgelte aufweist.
4.4. LOTTO24 behält sich das Recht vor, Spielteilnehmende nach ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der endgültigen Abgabe des Spielvermittlungsauftrags zu fragen. LOTTO24 ist berechtigt, Spielvermittlungsaufträge von Spielteilnehmenden abzuweisen, die sich in einem Staat oder einem Bundesland aufhalten, nach dessen Recht die Teilnahme an den Lotterien nicht gestattet ist.
5. Abschluss des Lotteriespielvertrag
5.1. Mit der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags wird LOTTO24 die ausgefüllten Lottofelder oder die entsprechenden Lose namens, auf Rechnung, im Auftrag und mit Vollmacht der Spielteilnehmenden an einen Lotterieveranstalter oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle übermitteln. Die Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter oder eine in dem jeweiligen Bundesland tätige Annahmestelle stellt das Angebot der Spielteilnehmenden an die Lotterieveranstalter auf Abschluss eines Lotteriespielvertrags in Bezug auf die ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose unter Einbeziehung von LOTTO24 als Vertreter dar. Nimmt der Lotterieveranstalter dieses Angebot an, erklärt er dies gegenüber LOTTO24, die von Spielteilnehmenden zur Entgegennahme von derartigen Erklärungen gemäß Abschnitt III. Ziffer 2.2 dieses Abschnitts ermächtigt ist. LOTTO24 ist berechtigt, nach freiem Ermessen die konkrete(n) Lotterieveranstalter(en) auszuwählen, an welche LOTTO24 die ausgefüllten Lottofelder oder die entsprechenden Lose zur Teilnahme an der Lotterie übermittelt. LOTTO24 wird den Lotteriespielvertrag dabei auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen der konkret im Einzelfall ausgewählten Lotterieveranstalter abschließen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lotterieveranstalter sind über die Internetseiten der jeweiligen Lotterieveranstalter abrufbar. Die relevanten Internetseiten der Lotterieveranstalter sind jeweils im Warenkorb verlinkt sowie im Bereich „AGB“ der Spieleplattform abrufbar. Spielteilnehmende erklären sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der Lotteriebestimmungen des jeweiligen Lotterieveranstalters, mit der die Spielteilnehmenden den Lotteriespielvertrag unter Vermittlung von LOTTO24 schließen, einverstanden. Wird an mehreren Lotterien gleichzeitig teilgenommen, gelten für die jeweils geschlossenen Spielverträge die einschlägigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Lotteriebestimmungen der jeweiligen Lotterieveranstalter nebeneinander.
5.2. LOTTO24 übersendet Spielteilnehmenden nach Abschluss des Lotteriespielvertrags eine Spielquittung per E-Mail (“Spielquittung”). Die Spielquittung enthält die persönlichen Angaben der Spielteilnehmenden, Angaben zum konkreten Spielvermittlungsauftrag, die Bezeichnung der Lotterien und die Nummer des Spielscheins. Im Rahmen der Spielquittung wird LOTTO24 den Spielteilnehmern auch mitteilen, mit welchem Lotterieveranstalter der Lotteriespielvertrag zustande gekommen ist.
5.3. Sollten die Lotterieveranstalter das von LOTTO24 übermittelte Angebot nicht annehmen, wird LOTTO24 die Spielteilnehmenden hierüber unverzüglich per E-Mail informieren.
5.4. Gleiches gilt, wenn der Abschluss eines Lotteriespielvertrags aus anderen Gründen nicht erfolgt ist. Darunter fällt insbesondere, wenn eine Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter – z.B. aus technischen aber auch aus anderen Gründen – nicht oder nur fehlerhaft erfolgt ist.
5.5. Eine Verpflichtung von LOTTO24 zur Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose an einen Lotterieveranstalter und/oder zum Abschluss eines Lotteriespielvertrags bei Erteilung eines Spielvermittlungsauftrags durch Spielteilnehmende im Rahmen der Geschäftsbesorgung besteht insoweit ausdrücklich nicht. Vielmehr ist jegliche Haftung von LOTTO24 für eine (ordnungsgemäße) Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose vor einer Übersendung der Spielquittung an Spielteilnehmende ausdrücklich ausgeschlossen.
5.6. Ist kein Lotteriespielvertrag gemäß der vorstehenden Abschnitt III. Ziffern 5.3 oder 5.4 zustande gekommen, so wird LOTTO24 den Spielteilnehmende nur die Teilnahmeentgelte vollumfänglich erstatten. Weitergehende Ansprüche der Spielteilnehmenden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesen Fällen nicht.
6. Annahmeschluss
Unabhängig von Annahmeschlusszeiten der Lotterieveranstalter legt LOTTO24 einen eigenen Annahmeschluss für die endgültige Erteilung von Spielvermittlungsaufträgen in Bezug auf die jeweiligen Lotterien fest (“Annahmeschluss”). Spielvermittlungsaufträge, die erst nach dem Annahmeschluss endgültig erteilt werden, sind ungültig und nehmen nicht mehr an der jeweiligen Ausspielung bzw. Ziehung teil. Der Spielvermittlungsauftrag nimmt allerdings an der nächsten stattfindenden Ausspielung oder Ziehung der Lotterie teil, soweit der Spielvermittlungsauftrag, vor dem für diese Ausspielung oder Ziehung geltenden Annahmeschluss erteilt wurde.
7. Dauer der Spielteilnahme
7.1. Spielteilnehmende legen im Rahmen der Erteilung des Spielvermittlungsauftrags gegenüber LOTTO24 die Dauer der Spielteilnahme („Teilnahmezeitraum“) fest, das heißt, an wie vielen Ziehungen der Spielteilnehmende in einem bestimmten Zeitraum mit den von ich gewählten Lottofeldern teilnehmen möchte. Der Teilnahmezeitraum richtet sich nach dem Angebot des betreffenden Lotterieveranstalters und den Bestimmungen des betreffenden Lotteriespielvertrags. Ein einzelner Teilnahmezeitraum beträgt maximal 4 Wochen. LOTTO24 belastet das Spielkonto der Spielteilnehmenden mit den anfallenden Teilnahmeentgelten für den über den gewünschten Teilnahmezeitraum endgültig erteilten Spielvermittlungsauftrag. Die Belastung des Spielkontos erfolgt im Voraus und zu Beginn des jeweiligen Teilnahmezeitraums.
7.2. Mit Ablauf des vom Spielteilnehmenden gewählten Teilnahmezeitraums (z.B. drei Ziehungen in einer einzelnen Spielwoche) endet mit Erfüllung des Lotteriespielvertrags durch den Lotterieveranstalter auch der betreffende Spielvermittlungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung des Spielvermittlungsvertrags seitens des Spielteilnehmenden oder LOTTO24 bedarf. Für Daueraufträge gilt Abschnitt III, Ziffer 7.3.
7.3. Möchte der Spielteilnehmende an Ziehungen wiederholt bzw. regelmäßig teilnehmen, hat der Spielteilnehmende die Möglichkeit, LOTTO24 mit der wiederholten Vermittlung entsprechender Lottofelder (sog. Dauerauftrag) zu beauftragen (z.B. der wiederholten Vermittlung eines 4-Wochen-Spielauftrags). In diesem Fall ist der Spielvermittlungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Spielteilnehmende kann einen solchen Spielvermittlungsvertrag über einen Dauerauftrag jederzeit mit Wirkung für Ziehungen in künftigen Teilnahmezeiträumen mit derselben Frist kündigen, die für die Beendigung des betreffenden Lotteriespielvertrags gilt. Unabhängig von den Bestimmungen des Lotteriespielvertrags kann der Spielteilnehmende den Spielvermittlungsvertrag über einen Dauerauftrag mit einer Frist von drei Kalendertagen zum Ende des laufenden Teilnahmezeitraums mit Wirkung für künftige Teilnahmezeiträume kündigen. Beispiel: Endet der laufende Teilnahmezeitraum z.B. eines 4-Wochen-Spielauftrags mit der letzten Ziehung in diesem 4-Wochen-Zeitraum z.B. am 30. Mai, muss der Spielteilnehmende die Kündigung des Spielvermittlungsvertrags spätestens am 27. Mai erklären, um den Erwerb eines 4-Wochen-Spielauftrags für den nächsten Teilnahmezeitraum zu verhindern.
7.4. Die Spielteilnehmenden erteilen LOTTO24 – bei im Innenverhältnis beauftragten Dauerauftrag mit einer Laufzeit von einer Woche – hiermit die Vollmacht im Außenverhältnis Lotteriespielverträge mit Lotterieveranstaltern mit einer längeren Laufzeit (insbesondere mit einer Laufzeit von 4 Wochen) abzuschließen. Es steht LOTTO24 frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen oder wöchentlich beauftragte Daueraufträge weiterhin wöchentlich den Lotterieveranstaltern zu übermitteln.
Im Innenverhältnis zwischen dem Spielteilnehmenden und LOTTO24 handelt es sich auch in diesem Fall weiterhin um einen wöchentlich beauftragten Dauerauftrag mit der Folge, dass die Belastung des Spielkontos gemäß Abschnitt III. Ziffer 7.2 weiterhin wöchentlich im Voraus erfolgt. LOTTO24 wird insoweit bei Abschluss eines längeren Lotteriespielvertrags ggf. zahlbare höhere Teilnahmeentgelte zunächst vorstrecken und dann mit später vom Spielteilnehmenden geleisteten Zahlungen verrechnen. Der Spielteilnehmende hat zudem weiterhin das Recht, gemäß Abschnitt III. Ziffer 7.2 drei Kalendertage vor dem Ende der wöchentlichen Laufzeit den Spielvermittlungsauftrag zu kündigen, auch wenn LOTTO24 im Außenverhältnis für den Spielteilnehmenden einen länger laufenden Lotteriespielvertrag abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Spielteilnehmende hiermit ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung sämtliche, auch zukünftige Forderungen gegen den Lotterieveranstalter aus dem Lotteriespielvertrag an LOTTO24 ab.
7.5. Spielteilnehmende können z.B. durch Anklicken des Mülleimersymbols den Spielvermittlungsauftrag gemäß Abschnitt III, Ziffer 7.3 kündigen. LOTTO24 wird in diesem Fall den Spielteilnehmenden eine E-Mail als Kündigungsbestätigung übersenden, die zudem das Datum der letzten Spielteilnahme ausweist.
7.6. Spielteilnehmende können ihren Spielvermittlungsauftrag für die Teilnahme an den Lotterien der Landeslotteriegesellschaften durch Markierung des Kästchens “Jackpot-Jäger-Abo” im virtuellen Spielschein automatisch von der jeweils erreichten Jackpotgewinnsumme abhängig machen. Wählen Spielteilnehmende die Option „Jackpot-Jäger-Abo“, übermittelt LOTTO24 den Spielvermittlungsauftrag automatisch für die jeweilige Ziehungsperiode, soweit die gewählte Jackpotgewinnsumme erreicht oder überschritten wird, wenn Spielteilnehmende diesen nicht spätestens drei Kalendertage vor dem nächsten Ziehungstag auf der Spielplattform unter der Rubrik “Meine Spielaufträge” gekündigt haben. Spielteilnehmende können durch Anklicken des Mülleimersymbols den Spielauftrag kündigen. LOTTO24 wird in diesem Fall den Spielteilnehmenden eine E-Mail als Kündigungsbestätigung übersenden, die zudem das Datum der letzten Spielteilnahme ausweist.
7.6. Die fälligen Teilnahmeentgelte zieht LOTTO24 im Voraus für jeden nachfolgenden Teilnahmezeitraum vom Spielkonto der Spielteilnehmenden ein, bis der jeweilige Dauerauftrag gekündigt wird.
8. Teilnahmeentgelte und weitergeleitete Teilnahmeentgelte
8.1. Die von den Spielteilnehmenden zu entrichtenden Teilnahmeentgelte setzen sich zusammen aus dem Spieleinsatz des Lotterieveranstalters sowie der von LOTTO24 erhobenen Servicegebühr. Etwaige bei der Übermittlung der ausgefüllten Lottofelder oder der entsprechenden Lose anfallenden Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter übernimmt insoweit LOTTO24. Die gegenüber LOTTO24 zu entrichtenden Servicegebühren müssen dabei nicht den Bearbeitungsgebühren entsprechen, die LOTTO24 ggf. gegenüber den Lotterieveranstaltern zu entrichten hat. Entstehende Differenzen gehen zu Lasten oder zu Gunsten von LOTTO24.
8.2. LOTTO24 informiert Spielteilnehmende vor Erteilung des endgültigen Spielvermittlungsauftrags über die jeweiligen zu diesem Zeitpunkt gültigen Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter, mit der/denen der Lotteriespielvertrag geschlossen wird sowie die von LOTTO24 erhobenen Servicegebühren Soweit zum Zeitpunkt der endgültigen Erteilung des Spielvermittlungsauftrags an LOTTO24 noch nicht fest steht, an welche Lotterieveranstalter LOTTO24 den Spielvermittlungsauftrag übermitteln wird, informiert LOTTO24 Spielteilnehmende über die Gesamtheit der möglichen anwendbaren Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter sowie die Gesamtheit der möglichen anwendbaren Servicegebühren von LOTTO24.
8.3. Aufgrund der unterschiedlichen Bearbeitungsgebühren der Lotterieveranstalter kann es bei der Weiterleitung des Spielvermittlungsauftrags an einen Lotterieveranstalter zu Differenzen zwischen den von den Spielteilnehmenden an LOTTO24 gezahlten Servicegebühren und den von LOTTO24 an die konkret ausgewählte(n) Lotterieveranstalter(en) weitergeleiteten Bearbeitungsgebühren kommen. Die Servicegebühren können dabei auch von den Bearbeitungsgebühren abweichen, die die im Bundesland des Wohnsitzes der Spielteilnehmenden ansässige Lotterieveranstalter für die Teilnahme an der gleichen Lotterie erheben würde. Die derart in manchen Fällen entstehenden Gebührendifferenzen sind aus betriebstechnischen Gründen unvermeidbar und gehen zu Lasten oder zu Gunsten von LOTTO24.
9. Treuhänderische Auszahlung der Gewinne
9.1. Spielteilnehmende beauftragen und bevollmächtigen LOTTO24 im Rahmen des Spielvermittlungsvertrags in ihrem Namen einen für die Spielteilnehmenden unentgeltlichen Vertrag über die treuhänderische Einziehung der Gewinne aus dem Lotteriespielvertrag mit einem von LOTTO24 auszuwählenden Treuhänder abzuschließen (“Treuhandvertrag”). LOTTO24 gilt im Hinblick auf das Angebot der Spielteilnehmenden auf Abschluss des Treuhandvertrags (“Treuhandvertragsangebot”) als Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Wirksamwerden des Spielvermittlungsvertrags gleichzeitig das Treuhandvertragsangebot im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Der Treuhandvertrag ermächtigt den Treuhänder die Gewinne der Spielteilnehmenden aus dem Lotteriespielvertrag bei dem betreffenden Lotterieveranstalter einzuziehen. Spielteilnehmende erteilen dem Treuhänder mit Abschluss des Treuhandvertrags entsprechende Einziehungsvollmacht gegenüber dem Lotterieveranstalter und beauftragen ihn zur Verwahrung der von dem jeweiligen Lotterieveranstalter ausgestellten elektronischen Quittung über den Abschluss eines Lotteriespielvertrags. Diese enthält u.a. den Namen der Spielteilnehmenden, deren Kontaktdaten sowie Angaben zu den abgeschlossenen Spielverträgen. Durch den Abschluss eines Treuhandvertrags entstehen Spielteilnehmenden keine Kosten.
9.2. Im Gewinnfall informiert LOTTO24 Spielteilnehmende unverzüglich über den jeweiligen Gewinn. Spielteilnehmende ermächtigen LOTTO24, alle für die Einziehung der Gewinne notwendigen Daten – also Namen der Spielteilnehmenden, Kontaktdaten und Gewinndaten – an den Treuhänder und aus wichtigem Grund zu Zwecken der Gewinnzustellung auch an den jeweiligen Veranstalter zu übermitteln.
9.3. Gewinnzahlungen erfolgen ausschließlich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Nur der Treuhänder ist zur Geltendmachung der Gewinne berechtigt.
9.4. Der Treuhänder ist berechtigt, im Rahmen des Treuhandvertrags mit den Spielteilnehmenden eingezogene Gewinne, sofern es sich nicht um Sachgewinne handelt, über die bei LOTTO24 geführten Spielkonten bereitzustellen (bzw. In Fall einer Kündigung nach Abschnitt III. Ziffer 7.3 auf ein Konto von LOTTO24). Der Treuhänder ist berechtigt, im Falle eines durch eine Spielgemeinschaft oder einer Tippgemeinschaft erzielten Sachgewinns, den Sachgewinn nach freiem Ermessen bestmöglich zu verwerten und das erzielte Entgelt anteilig über die bei LOTTO24 geführten Spielkonten bereitzustellen (bzw. In Fall einer Kündigung nach Abschnitt III. Ziffer 7.3 auf ein Konto von LOTTO24). Die Einzelheiten der Auszahlung ergeben sich aus Abschnitt II. Ziffer 2.
9.5. Im Falle von Sachgewinnen (außer Immobiliengewinn) wird der Treuhänder die Sachgewinne vom Lotterieveranstalter entgegennehmen und die Übergabe des Sachgewinns an den Gewinner organisieren. Der Gewinner verpflichtet sich, den vom Treuhänger vorgeschlagenen Übergabetermin wahrzunehmen und diesen im Falle einer auf wichtigen Gründen beruhender Verhinderung rechtzeitig zu informieren.
9.6. Im Fall eines Immobiliengewinns erfolgt der Eigentumsübergang an der Immobilie auf den Gewinner durch notarielle Beurkundung durch den von LOTTO24 im Auftrag des Veranstalters bereitgestellten Grundstückübertragungsvertrags sowie Eintragung des Gewinners als neuen Eigentümer im Grundbuch. LOTTO24 bestimmt hierbei den beurkundenden Notar sowie den Termin für die Beurkundung. Der Gewinner verpflichtet sich, den vorgeschlagenen Beurkundungstermin wahrzunehmen und LOTTO24 im Falle einer auf wichtigen Gründen beruhender Verhinderung rechtzeitig zu informieren.
IV. Spielvermittlung bei dem Erwerb von Gemeinschaftsanteilen
1. Spielvermittlung im Rahmen einer Spielgemeinschaft
1.1. Spielteilnehmende können bei LOTTO24 in einer Spielgemeinschaft ausgewählte Lotterien in einer von LOTTO24 vorgegebenen Konfiguration spielen.
1.2. Spielgemeinschaften sollen eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern haben (z.B. 40 oder 100) und – unter Vermittlung von LOTTO24 – Lottotipps für staatlich genehmigte Lotterien bei einem Lotterieveranstalter abgeben. Die Spielgemeinschaften sollen eine Laufzeit von ein bis zwei Ziehungen haben. Die Einzelheiten ergeben sich jeweils aus der Produktbeschreibung.
1.3. Wählen Spielteilnehmende den Beitritt zu einer Spielgemeinschaft, indem sie ein Spielgemeinschaftsprodukt auswählen und auf den Button: „Jetzt kaufen“ klicken, geben sie ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags im Rahmen einer Spielgemeinschaft ab. In einem solchen Fall ist es Aufgabe von LOTTO24, im Namen der/des Spielteilnehmenden mit anderen Spielteilnehmenden einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Spielgemeinschaft zu schließen.
1.4. Hierfür bevollmächtigt der/die Spielteilnehmende LOTTO24, alle rechtsgeschäftlichen Handlungen zur Gründung der Spielgemeinschaft abzugeben und auch Willenserklärungen der Spielgemeinschaft für sie/ihn entgegenzunehmen. Ferner bevollmächtigt er/sie LOTTO24, im Namen der Spielgemeinschaft gemäß der Produktbeschreibung Spielverträge zwischen der Spielgemeinschaft und dem jeweiligen Lotterieveranstalter zu vermitteln (vgl. hierzu noch nachfolgende Abschnitt IV. Ziff. 4.).
1.5. LOTTO24 ist berechtigt, sich selbst an Spielgemeinschaften zu beteiligen, wenn nicht alle Spielgemeinschaftsanteile durch Spielteilnehmende bis zum Annahmeschluss (vgl. Abschnitt III., Ziff. 6.) vergeben werden können. In diesem Fall gelten für LOTTO24 dieselben Regeln wie für die anderen Spielteilnehmenden.
1.6. Weiter beauftragt und bevollmächtigt jeder/jede Spielteilnehmende LOTTO24 durch Erwerb eines Spielgemeinschaftsanteils, ihn/sie im Gewinnfall der Spielgemeinschaft über E-Mail zu informieren und im Namen der Spielgemeinschaft einen Treuhänder zu beauftragen, einen etwaigen Gewinn bei dem jeweiligen Lotterieveranstalter geltend zu machen, einzuziehen und nach einer Auflösung der Spielgemeinschaft zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Spielgemeinschaft auszukehren (vgl. hierzu noch näher Abschnitt II, Ziff. 2). Im Falle einer Spielgemeinschaft, die ein Lotterieprodukt beinhaltet, für das es im Gewinnfall eine Wahlmöglichkeit zwischen einer monatlichen Rentenzahlung und einem Sofortbetrag gibt (z.B. GlücksSpirale), bevollmächtigt jeder/jede Spielteilnehmende LOTTO24 im Namen der Spielgemeinschaft den Sofortbetrag als Gewinnauszahlungsoption zu wählen und diesen nach der Auflösung der Spielgemeinschaft zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Spielgemeinschaft auszukehren. Die Regelungen in Abschnitt III. Ziff. 9 bleiben hiervon unberührt.
2. Spielvermittlung im Rahmen einer Tippgemeinschaft („Tippgruppe“)
2.1. Spielteilnehmende können bei LOTTO24 durch Gründung und Beitritt zu einer privat erstellten Tippgruppe gemeinsam mit anderen Spielteilnehmenden in einer auf einen bestimmten Kreis beschränkten Tippgemeinschaft („private Tippgruppe“) ausgewählte Lotterien spielen. Daneben können Spielteilnehmende öffentlichen von LOTTO24 bereitgestellten Tippgemeinschaften („öffentliche Tippgruppe“) beitreten. Alle Spielteilnehmenden der Tippgemeinschaft (im Folgenden auch die “Mitglieder“) nehmen hierbei über ihr persönliches Spielerkonto an der Tippgruppe teil. Alle Gewinne, die von der Tippgemeinschaft erzielt werden, werden unter den Mitgliedern entsprechend ihrer Spielanteile aufgeteilt.).
2.2. Tippgruppen sind nur für ausgewählte Lotterien verfügbar. Spielteilnehmende können die Anzahl der Felder, die diese als Mitglieder der Tippgruppe spielen, individuell bestimmen. Mögliche Einschränkungen hierzu ergeben sich aus der Produktbeschreibung für die jeweilige Tippgruppe.
2.3. Spielteilnehmende können im Bereich „Meine Tippgruppen“ durch Betätigung des Buttons „Tippgruppe erstellen“ eine private Tippgruppe erstellen und dieser einen individuellen Namen geben. Bei der Namenswahl stellt der Gründer sicher, dass der Name nicht gegen geltendes Recht oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. Rechte Dritter verletzt. LOTTO24 behält sich das Recht vor, den Namen einer Tippgruppe zu ändern, sofern dieser nach Ansicht von LOTTO24 gegen die vorstehenden Grundsätze verstößt. Nach Gründung der privaten Tippgruppe wird der Betrag, den der Gründer für den Anteil an der Tippgruppe zu entrichten hat, in den virtuellen Warenkorb gelegt. Wenn der Gründer im Anschluss im virtuellen Warenkorb auf den Button „jetzt kaufen“ klickt, gibt er/sie ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags im Rahmen einer privaten Tippgruppe ab. Im Anschluss kann der Gründer mittels des von LOTTO24 zur Verfügung gestellten Einladungslinks weitere Personen zum Beitritt in die private Tippgruppe einladen. Der Tippgruppe beigetretene (siehe Abschnitt IV Ziff. 2.4) bzw. eingeladene Spielteilnehmende können wiederum weitere Personen zum Beitritt in die private Tippgruppe einladen. LOTTO24 bietet den einzelnen Mitgliedern einer privaten Tippgruppe außerdem die Möglichkeit, die Beteiligung von Mitspielern ohne Spielkonto bei lotto24.de zu verwalten. Dazu können diese „Offline-Mitspieler“ zur privaten Tippgruppe hinzufügen, die die Spielanteile des jeweils hinzufügenden Mitglieds erhöhen. Nach dem Hinzufügen eines Offline-Mitspielers wird der Betrag, den das hinzufügende Mitglied für den weiteren Anteil an der privaten Tippgruppe zu entrichten hat, in den virtuellen Warenkorb des hinzufügenden Mitglied gelegt. Wenn das hinzufügende Mitglied im Anschluss im virtuellen Warenkorb auf den Button „jetzt kaufen“ klickt, gibt er/sie ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags im Rahmen einer privaten Tippgruppe ab. Das hinzufügende Mitglied schließt diesen Spielvermittlungsvertrag in eigenem Namen. Zwischen Offline-Mitspielern und LOTTO24 besteht kein Vertragsverhältnis. Offline-Mitspieler haben keine Ansprüche g
2.4. Ein Beitritt zu einer privaten oder öffentlichen Tippgruppe ist nur bis zu dem in der Beschreibung für die jeweilige Tippgruppe angegebenen Annahmeschlusses möglich. Der Beitritt in eine Tippgruppe durch weitere Spielteilnehmende erfolgt durch Klicken des in der Einladung enthalten Buttons „Tippgruppe beitreten“. In einem solchen Fall wird der Betrag, den der/die beitretende Spielteilnehmende für den Anteil an der Tippgruppe zu entrichten hat, in den virtuellen Warenkorb gelegt. Wenn der/die Spielteilnehmende im Anschluss im virtuellen Warenkorb auf den Button „jetzt kaufen“ klickt, gibt er/sie ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags im Rahmen einer Tippgruppe ab.
2.5. Die Mitglieder sind sich bei Gründung bzw. Beitritt zur Tippgruppe bewusst, dass sie – mit Ausnahme der Möglichkeit weitere Personen zu der Tippgruppe einzuladen (vgl. Abschnitt IV. Ziff. 2.3) – keinen bestimmenden Einfluss auf die Größe der Tippgemeinschaft haben und die Größe der Tippgemeinschaft erst nach Annahmeschluss final feststeht.
2.6. LOTTO24 wird nach Annahmeschluss im Namen der einzelnen Mitglieder mit den anderen Mitgliedern einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Tippgemeinschaft schließen. Hierfür bevollmächtigen die Mitglieder LOTTO24, alle rechtsgeschäftlichen Handlungen zur Gründung der Tippgemeinschaft abzugeben und auch Willenserklärungen der Tippgemeinschaft für sie entgegenzunehmen. Ferner bevollmächtigen sie LOTTO24, im Namen der Tippgemeinschaft die Spielverträge der Tippgemeinschaft an den jeweiligen Lotterieveranstalter zu vermitteln. Der Umfang der zu vermittelnden Spielverträge entspricht dabei der Summe der Spielfelder der Mitglieder gemäß der Produktbeschreibung (z.B. bei zehn Mitgliedern mit einem Anteil von je 2 Felder Eurojackpot spielt die Tippgruppe insgesamt 20 Felder Eurojackpot).
2.7. Weiter beauftragen und bevollmächtigen die Mitglieder der Tippgruppe LOTTO24 durch die Gründung der bzw. den Beitritt zur Tippgruppe, sie im Gewinnfall der Tippgemeinschaft per E-Mail zu informieren, im Namen der zu gründenden Tippgemeinschaft einen Treuhänder zu beauftragen, einen etwaigen Gewinn bei dem jeweiligen Lotterieveranstalter geltend zu machen, einzuziehen und nach der Auflösung der Tippgruppe nach den entsprechenden Spielanteilen an die Mitglieder der Tippgruppe auszukehren (vgl. hierzu noch näher Abschnitt II, Ziff. 2.) Die Regelungen in Abschnitt III., Ziff. 9 bleiben hiervon unberührt.
3. Annahmeerklärung durch LOTTO24
3.1. Das Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags gemäß Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 dieses Abschnitts nimmt LOTTO24 durch eine E-Mail an die registrierte E-Mail-Adresse an. Zum Teil wird vor der Annahme zunächst erst eine Eingangsbestätigung versandt, damit die Spielteilnehmenden wissen, dass ihr Auftrag eingegangen ist. Erst durch die Annahmeerklärung (mit der auch gleichzeitig die Spielquittung des Lotteriespielvertrags der Spielgemeinschaft übersendet wird) ist der Spielvermittlungsvertrag geschlossen.
3.2. Auch wenn Spielteilnehmende bei LOTTO24 registriert sind, haben sie keinen Anspruch auf eine Erklärung der Annahme. Eine Annahme wird nicht erklärt werden, wenn Spielteilnehmende gesperrt sind.
4. Spielvertrag, Spielquittung
4.1. LOTTO24 schließt auf der Grundlage des Spielvermittlungsvertrags als Vertreter der Spielgemeinschaft bzw. Tippgemeinschaft einen Spielvertrag mit einem Lotterieveranstalter entsprechend Abschnitt III. Ziff. 5. Dabei gilt:
4.1.1. Im Falle des Abschlusses des Spielvertrags als Vertreter der Spielgemeinschaft istLOTTO24 berechtigt, die einzelnen Tippreihen der Spielgemeinschaft nach freiem Ermessen zu bestimmen.
4.1.2. Im Falle des Abschlusses des Spielvertrags als Vertreter der Tippgemeinschaft wird LOTTO24, die von den Mitgliedern jeweils gewählten Tippreihen berücksichtigen.
4.2. LOTTO24 ist bezüglich von etwaigen Annahmeerklärungen oder Vertragsbestätigungen der Lotterieveranstalter Empfangsvertreter der Spielgemeinschaft bzw. der Tippgemeinschaft.
4.3. LOTTO24 übersendet den Mitgliedern der Spielgemeinschaft nach Abschluss des Lotteriespielvertrags eine Spielquittung per E-Mail (“Spielquittung”). Die Spielquittung enthält die persönlichen Angaben des Spielteilnehmenden, Angaben zum konkreten Spielvermittlungsauftrag im Rahmen der Spielgemeinschaft bzw. Tippgemeinschaft, die getippten Zahlen der Spielgemeinschaft bzw. im Falle einer Tippgemeinschaft die vom jeweiligen Mitglied getippten Zahlen , die Bezeichnung der Lotterien und die Nummer des Spielauftrags. Im Rahmen der Spielquittung wird LOTTO24 dem Spielteilnehmer auch mitteilen, mit welchem Lotterieveranstalter der Lotteriespielvertrag zustande gekommen ist und in welcher Höhe die Teilnahmeentgelte für den Abschluss des Lotteriespielvertrags von LOTTO24 an den jeweilige Lotterieveranstalter im konkreten Fall abgeführt wurden. Es ist möglich, dass die Spielquittung gemeinsam mit der Annahmeerklärung nach Ziff. 3.1 dieses Abschnitts versandt wird. Die von den anderen Mitgliedern einer Tippgemeinschaft getippten Zahlen können alle Mitglieder nach Annahmeschluss im Spielerkonto einsehen.
4.4. Sollte der Lotterieveranstalter das von LOTTO24 übermittelte Angebot nicht annehmen oder der Spielvertrag aus anderen Gründen nicht zustande kommen, wird LOTTO24 die Spielteilnehmenden hierüber unverzüglich per E-Mail informieren. In diesem Fall werden die gezahlten Teilnahmeentgelte vollumfänglich an die Mitglieder der Spielgemeinschaft bzw. der Tippgemeinschaft zurückerstattet.
5. Annahmeschluss
Bezüglich des Annahmeschlusses gilt Abschnitt III., Ziff. 6 entsprechend.
6. Dauerauftrag
Wählen Spielteilnehmende bei einer Spielgemeinschaft oder einer Tippgemeinschaft die Option „Dauerauftrag“ (sofern von LOTTO24 angeboten), beauftragen sie zunächst LOTTO24 zur Spielvermittlung im Rahmen einer Spielgemeinschaft bzw. einer Tippgemeinschaft für die Dauer des gewählten Abbuchungsintervalls (eine bis zwei Ziehungen). Ferner beauftragen sie LOTTO24, vor Ablauf des Abbuchungsintervalls (und dann entsprechend auch für die Folgeabbuchungsintervalle) eine neue Spielgemeinschaft mit identischem Inhalt bzw. eine Tippgruppe mit identischem Umfang zu vermitteln. Abschnitt IV. Ziff. 2.5 gilt im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder an der neuen Tippgruppe entsprechend.
LOTTO24 wird den für das kommende Abbuchungsintervall erteilten Spielvermittlungsauftrag durch eine gesonderte Erklärung annehmen (ohne dass ein Anspruch auf eine derartige Annahmeerklärung besteht). In diesem Fall ist der Spielvermittlungsvertrag im Rahmen einer Spielgemeinschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Spielteilnehmende kann einen solchen Spielvermittlungsvertrag über einen Dauerauftrag jederzeit mit Wirkung für Ziehungen in künftigen Teilnahmezeiträumen mit derselben Frist kündigen, die für die Beendigung des betreffenden Lotteriespielvertrags der Spielgemeinschaft gilt. Unabhängig von den Bestimmungen des Lotteriespielvertrags kann der Spielteilnehmende den Spielvermittlungsvertrag im Rahmen einer Spielgemeinschaft über einen Dauerauftrag mit einer Frist von drei Kalendertagen zum Ende des laufenden Teilnahmezeitraums mit Wirkung für künftige Teilnahmezeiträume kündigen. Beispiel: Endet der laufende Teilnahmezeitraum einer Spielgemeinschaft von z.B. zwei Ziehungen mit der zweiten Ziehung z.B. am 30. Mai, muss der Spielteilnehmende die Kündigung des Spielvermittlungsvertrags spätestens am 27. Mai erklären, um den Erwerb der Spielgemeinschaft für den nächsten Teilnahmezeitraum (in diesem Fall 2 Ziehungen) zu verhindern.
V. Regelungen zu den von LOTTO24 veranstalteten Spielen
1. Art der von LOTTO24 veranstalteten Spiele
Bei den im Bereich Slots angebotenen Spielen handelt es sich um virtuelle Automatenspiele. Der Ausgang eines jeden Spiels wird mittels eines Zufallsgenerators bestimmt. Die Aktionen der Spielteilnehmenden nach Kauf eines Spiels haben keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des jeweiligen Spiels. Informationen zu den Gewinnwahrscheinlichkeiten, Einsätzen und Gewinnmöglichkeiten sowie zur Auszahlungsquote sind im „Hilfe“ Bereich des jeweiligen Spiels aufgeführt.
2. Zustandekommen und Inhalt des Games-Vertrags
2.1. Spielteilnehmende, die die nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können an den von LOTTO24 angebotenen Spielen teilnehmen. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass zunächst ein Grundvertrag im Hinblick auf die Einrichtung, Führung und Verwaltung des Spielkontos (siehe hierzu unter Abschnitt II.) abgeschlossen wird.
2.2. LOTTO24 ist verpflichtet sicherzustellen, dass in dem bundesweiten, behördlich geführten Sperrsystem OASIS geführte Spielteilnehmende nicht an den von LOTTO24 angebotenen Spielen teilnehmen dürfen. Zu diesem Zwecke führt LOTTO24 einen Abgleich mit den Daten der Spielteilnehmenden mit dem Sperrsystem durch. Für den Fall, dass Spielteilnehmende im Sperrsystem als gesperrte Person geführt werden, ist eine Teilnahme nicht möglich.
2.3. Eine Teilnahme ist ebenfalls nicht möglich, wenn Spielteilnehmende in der behördlich geführten Aktivitätsdatei aktiv geschaltet sind. Mit der Aktivitätsdatei soll seitens des Gesetzgebers eine parallele Inanspruchnahme von bestimmten Glücksspielen bei mehreren Anbietern gleichzeitig verhindert werden. Zu diesem Zweck ist LOTTO24 verpflichtet, vor jeder Teilnahme an einem von LOTTO24 angebotenen Spiel den Status der Spielteilnehmenden bei der Aktivitätsdatei abzufragen und Spielteilnehmende, sofern sie nicht bereits als aktiv geführt werden, als aktiv zu melden. Sofern Spielteilnehmende sich von ihren Spielkonten abmelden, meldet LOTTO24 der Aktivitätsdatei entsprechend, dass die jeweiligen Spielteilnehmenden nicht mehr aktiv sind.
2.4. Zum Abschluss eines Games-Vertrags müssen Spielteilnehmende im Bereich „Mein Konto“ Guthaben auf Ihr „Games“-Spielkonto einzahlen. Jede Einzahlung erfolgt zweckgebunden für die Verwendung in den von LOTTO24 angebotenen Spielen. Spielteilnehmende geben hierfür den von Ihnen gewünschten Betrag an und wählen eines der angebotenen Zahlungsmittel aus. Im Anschluss bestätigen Sie mittels Klicken des mit „kostenpflichtig einzahlen“ bezeichneten Buttons die Einzahlung. Der zu zahlende Betrag wird sodann vom angegebenen Zahlungsmittel abgebucht und dem Games-Spielerkonto gutgeschrieben. So dann kann das auf dem Games-Spielerkonto vorhandene Guthaben für die Inanspruchnahme der Games verwendet werden.
2.5. Die Spielbeschreibung und die besonderen Regelungen für das jeweiligen Spiel, inklusive des maximal zu erzielenden Gewinnbetrags, werden auf der Webseite unter der Rubrik „Hilfe“ des jeweiligen Spieles aufgeführt und sind jeweils Bestandteil des Games-Vertrags.
2.6. Der Einsatz für das jeweilige Spiel wird auf der Website beim jeweiligen Spiel unter der Rubrik „Preis pro Spiel“ angezeigt. Pro Spielteilnahme ist der Preis auf maximal 5 EURO beschränkt. LOTTO24 ist berechtigt, den maximal zulässigen Spieleinsatz für einzelne Spielteilnehmende individuell festzulegen und zu ändern, insbesondere aus Gründen des Spielerschutzes. Abschnitt II. Ziffer 3 gilt entsprechend. Spielteilnehmende wählen den Spieleinsatz aus. Mit Klick auf den Button „jetzt spielen“ oder ähnlichem kann das jeweilige Spiel gestartet werden. Nach Starten des Spiels wird das Ergebnis durch einen Zufallsgenerator bestimmt. Spielteilnehmende erhalten unmittelbar im Abschluss nach Ende der Spielsequenz die Information, ob ihr Spiel gewonnen hat. Diese Information wird den Spielteilnehmenden automatisch anhand der in der Spielhistorie unter „meine gespielten Spiele“ mittels einer Nachricht in seinem Kundenkonto zur Verfügung gestellt („Spielhistorie“). Die Darstellung des Spielablaufs auf der Webseite erfolgt rein zu Veranschaulichungszwecken („Spieldarstellung“). Um Betrugsversuchen vorzubeugen und Manipulationen der Spiele zu verhindern, ist zum Schutz der Spielteilnehmende im Falle eines Widerspruchs zwischen dem in der Spieldarstellung und in der Spielhistorie unter „meine gespielten Spiele“ angezeigten Gewinnbetrags die Anzeige in der Spielhistorie (Nachricht im Kundenkonto) maßgeblich. Die Spieldarstellung auf der Webseite als sog. Frontend der Spielplattform ist im Hinblick auf Manipulationsangriffe durch Dritte, Programmier- sowie sonstige technischen Fehler im Gegensatz zu der im sog. Backend der Spielplattform gespeicherten Spielhistorie einem höheren Risiko ausgesetzt, welches sich (trotz Sicherheitsmaßnahmen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen) aus den Besonderheiten des virtuellen Spielangebots ergibt.
2.7. Spielteilnehmende erfahren bereits unmittelbar im Anschluss an ihr Spiel, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er gewonnen hat. Gewinne werden den Spielkonten der Spielteilnehmenden nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen gutgeschrieben. Spielteilnehmende können erzielte Gewinne für weitere Teilnahmen an den Games verwenden oder sich die Gewinne im Bereich „Mein Konto“ ganz oder teilweise auszahlen lassen. Sofern sich Spielteilnehmende die Gewinne nicht auszahlen lassen, werden die Gewinne – nachdem das eingezahlte Guthaben auf dem Games-Spielerkonto aufgebraucht ist – automatisch für zukünftige Games-Teilnahmen verwendet.
2.8. Kommunikationsfehler können auftreten. Eine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit der Spiele wird von LOTTO24 nicht übernommen. Sofern es nach dem Beginn eines Spieles zu ein Verbindungsabbruch kommen sollte, wird das Ergebnis des betroffenen Spiels trotzdem durch das System berechnet und gespeichert. Sobald die Verbindung wieder besteht, wird das Guthaben der Spielteilnehmenden entsprechend angepasst angezeigt. Sollte ein Verbindungsabbruch während eines Spiels entstehen und sich das Spiel in einem Status befinden, in dem eine Aktion seitens der Spielteilnehmenden erwartet wird, so wird das Spiel nach erfolgreichem Verbindungsaufbau an dieser Stelle wieder aufgenommen. Sollte ein Spieleinsatz bei Verbindungsabbruch noch nicht an das System übertragen worden sein, wird die Spielrunde nicht gestartet und das Guthaben nicht vom Spielkonto der Spielteilnehmenden abgezogen.
2.9. LOTTO24 behält sich das Recht vor, Gewinne, die aus treuwidrigem Verhalten des Spielteilnehmers entstanden sind, zu stornieren und zu widerrufen sowie das Spielerkonto dauerhaft oder vorübergehend zu schließen. Treuwidriges Verhalten ist insbesondere, wenn der Spielteilnehmende:
Fehler, Lücken oder Irrtümer in den Spielen ausnutzt, um sich so einen Vorteil zu verschaffen,
Software einsetzt, die es ermöglicht Spiele ohne menschliches Eingreifen zu spielen (z.B. Bots)
VI. Widerrufsrecht
Bei Abgabe eines Lottofelds mit Einzeltipps geben Sie gegenüber LOTTO24 ein Angebot auf Abschluss eines Spielvermittlungsvertrags ab. Bezüglich dieses Spielvermittlungsvertrags haben Sie nach § 312 Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht. Für den vermittelten Lotteriespielvertrag mit einem Lotterieveranstalter sowie für einen mit LOTTO24 abgeschlossenen Games-Vertrag ist zudem nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Ein Widerrufsrecht besteht hingegen, wenn Sie ein Spielgemeinschaftsprodukt oder ein Rubbellos erwerben, d.h. einen Vertrag über die Vermittlung eines Spielgemeinschaftsanteils oder eines Rubbelloses schließen. Nur in diesem Fall gilt das nachfolgende Widerrufsrecht. Beachten Sie aber bitte, dass die Spielgemeinschaften ihrerseits Spielverträge schließen, bei denen dann wiederum das Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB ausgeschlossen ist. Deswegen kann insbesondere nach einer Lottoziehung nicht über einen Widerruf erreicht werden, dass die an den Lotterieveranstalter weitergeleiteten Spieleinsätze von diesem zurückgezahlt werden müssen.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (LOTTO24 AG, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg, Tel.: 0800 6 55 66 41, Fax: 040 – 82 22 39 70, E-Mail: service@lotto24.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
VII. Allgemeine Regelungen
1. Haftungsbestimmungen, Umfang und Ausschluss der Haftung
1.1. In allen Fällen vertraglicher oder außervertraglicher Haftung leistet LOTTO24 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LOTTO24 nur für die Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (“Kardinalpflichten”). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Spielvermittlungsauftrags typischerweise gerechnet werden muss.
LOTTO24 haftet bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, ohne dass die obenstehenden Haftungsbeschränkungen eingreifen.
1.2. Das Vorstehende gilt entsprechend für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen von LOTTO24 sowie für den Treuhänder bezüglich seiner Pflichten aus dem Treuhandvertrag.
2. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
3. Alternative Streitbeilegung gemäß § 36 VSBG
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll nach dem Willen der Parteien diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben, soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305-310 BGB ergibt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
5. Information über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten
LOTTO24 weist darauf hin, dass es bei aller Faszination und Freude am Spiel auch Risiken gibt. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesweit-gegen-gluecksspielsucht.de/
Letzte Aktualisierung: 30.06.2026