Hessische Lotterieverwaltung - Internet-Teilnahmebedingungen für die Lotterie LOTTO 6aus49
6805 Wörter
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Internet-Teilnahmebedingungen
für die Lotterie LOTTO 6aus49
vom 14. August 2026
Gültig für die Ziehungen ab 05. September 2026
PRÄAMBEL
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
(1) das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für
eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
(2) durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes
Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte
Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in
Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
(3) den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
(4) sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen
Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität
abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausreichendes
Glücksspielangebot sicherzustellen, wird LOTTO 6aus49 mit anderen Unternehmen mit gemeinsamer
Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet /
durchgeführt.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer
gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen für
alle Geschlechtsformen (männlich, weiblich, divers) und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts
verwendet.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Organisation
(1) Das Land Hessen ist gem. § 4 Hessisches Glücksspielgesetz Veranstalter des LOTTO 6aus49.
Diese Staatslotterie wird von der Hessischen Lotterieverwaltung, Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185
Wiesbaden (im Folgenden Lotterieverwaltung genannt), im Namen des Landes Hessen
veranstaltet und betrieben.
(2) Die technische Durchführung von LOTTO 6aus49 ist der LOTTO Hessen GmbH, Rosenstraße 5-
9, 65189 Wiesbaden (im Folgenden LOTTO Hessen genannt), übertragen. Vertragliche
Beziehungen zwischen LOTTO Hessen und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht
begründet.
(3) Das Vertriebsgebiet umfasst das Land Hessen.
§ 2 Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen des LOTTO 6aus49 mittels des von LOTTO Hessen bereit
gehaltenen Internetangebotes sind allein die Internet-Teilnahmebedingungen der
Lotterieverwaltung einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell
ergänzender Sonderbedingungen mit Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Die Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Webseiten von LOTTO Hessen einzusehen
bzw. ausdruckbar. Sofern sich die Internet-Teilnahmebedingungen seit der letzten Anmeldung
geändert haben, wird hierauf auf den Webseiten von LOTTO Hessen hingewiesen.
(4) Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen
sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
(5) Die Teilnahmebedingungen gehen, bei etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben auf
Spielscheinen, der Webseite von LOTTO Hessen und sonstigen werblichen Aussagen und den
Teilnahmebedingungen, vor.
§ 3 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von LOTTO 6aus49
(1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine
am Samstag (Sonnabend), durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss (nachfolgend:
Verkaufsschluss) der jeweiligen Mittwochs- oder Samstags- (Sonnabend-) ziehung zur Zentrale
von LOTTO Hessen (nachfolgend Zentrale) fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung
teil, die dem Verkaufsschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochs-
und/oder Samstags- (Sonnabend-) ziehungen wählen (Spielzeitraum).
(4) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Verkaufsschluss der
jeweiligen Mittwochs- und/oder Samstags- (Sonnabend-) ziehung zur Zentrale fehlerfrei
übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/en und/oder Samstags- (Sonnabend-)
ziehung/en teil, die dem Verkaufsschluss folgt/folgen.
(5) Der Spielteilnehmer kann eine erstmalige Teilnahme des Spielauftrages in der Zukunft innerhalb
der von LOTTO Hessen bestimmten zeitlichen Vorgaben wählen. Dies gilt nicht bei der Teilnahme
am Dauerspielverfahren ABO.
(6) Gegenstand (Spielformel) des LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen, die jeweils aus
der Zahlenreihe 1 bis 49 ausgelost werden (Gewinnzahlen) und zusätzlich die Voraussage einer
1stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9; die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt
IV.
§ 4 Spielgeheimnis
(1) Die Lotterieverwaltung und LOTTO Hessen wahren das Spielgeheimnis, insbesondere darf der
Name des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden.
(2) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der Lotterieverwaltung und von LOTTO Hessen bleiben
hiervon unberührt.
II. SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer, der die nachfolgenden Voraussetzungen für die Spielteilnahme erfüllt, kann
am LOTTO 6aus49 teilnehmen, in dem er mittels der von LOTTO Hessen bereit gehaltenen
Webseiten ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielbenachrichtigung auf
elektronischem Weg.
(3) Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen
dem Spielteilnehmer und der Lotterieverwaltung zustande.
§ 5 Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von LOTTO Hessen im Auftrag der
Lotterieverwaltung jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Verfahren auf den Webseiten
möglich.
(2) Die Spielteilnahme:
- Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig; der Ausschluss Minderjähriger wird durch
Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet,
- des im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätigen Personals ist von den dort
angebotenen Glücksspielen ausgeschlossen,
- ist bei Überschreitung des täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz- oder Verlustlimits
des Spielteilnehmers ausgeschlossen,
- ist bei Teilnahme auch an Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen,
ausgeschlossen, wenn die jährliche Überprüfung der vom Spielteilnehmer auf dem Spielkonto
hinterlegten Angaben nicht rechtzeitig erfolgreich durchgeführt werden kann,
- ist ausgeschlossen, wenn das Zahlungskonto für Ein- und Auszahlungen auf das oder von dem
Spielkonto nicht auf den Namen des Spielteilnehmers lautet,
- ist ausgeschlossen, wenn das Spielkonto gesperrt ist, weil der Verdacht besteht, dass Gewinne
unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich
Geldwäsche, gegen den GlüStV 2021 oder gegen Bedingungen für das Spielkonto verstoßen
wird.
(3) Mit Minderjährigen geschlossene Spielverträge sind nichtig. Auch durch die Übersendung einer
Spielauftragsbestätigung auf elektronischem Weg kommt kein Spielvertrag zu Stande. Eine
Gewinnauszahlung führt nicht zu einer Annahme des Angebots durch die Lotterieverwaltung oder
LOTTO Hessen. Erhaltene Gewinne sind von Minderjährigen zurückzuzahlen. Minderjährige
haben keinen Anspruch auf eine Gewinnauszahlung.
(4) An den vom Land Hessen veranstalteten Lotterien dürfen nur Personen teilnehmen, die in Hessen
wohnen oder sich bei Vertragsschluss in Hessen aufhalten oder denen nach dem Recht ihres
Aufenthaltsorts die Teilnahme am auswärtigen Glücksspiel erlaubt ist.
(5) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten
Verfahren auf elektronischem Wege anzumelden und die Richtigkeit der dabei erhobenen
personenbezogenen Daten regelmäßig zu bestätigen. Der Spielteilnehmer hat vollständig und
wahrheitsgemäß die Angaben zu machen, die auf der Registrierungsseite des elektronischen
Anmeldeformulars vorgesehen sind. Anschließend erfolgt ein mehrstufiger
Verifizierungsprozess, der vollständig und erfolgreich abgeschlossen werden muss, um
spielberechtigt zu sein und Transaktionen zu tätigen.
Der Spielteilnehmer erhält seine persönliche Kundennummer, sofern er noch kein Kunde ist. Als
Zugangsparameter für die Spielteilnahmen (Anmeldung) gibt der Spielteilnehmer die
Kundennummer, den Usernamen oder die E-Mail-Adresse sowie sein individuell gewähltes
Passwort an. In regelmäßigen Abständen kann zusätzlich zum Passwort die Eingabe eines
zweiten Faktors, der dem Spielteilnehmer auf elektronischem Wege übermittelt wurde, verlangt
werden (2-Faktor-Authentifizierung).
Weitere Einzelheiten, insbesondere zur Registrierung, Passwort, zum Verifizierungsprozess,
Anlage eines Wettkontos und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs werden auf den Webseiten
von LOTTO Hessen beschrieben.
(6) Die Begründung einer Geschäftsverbindung zu einer politisch exponierten Person gem. § 1 Abs.
12 Geldwäschegesetz steht unter dem Erfordernis der Genehmigung durch die Geschäftsführung
von LOTTO Hessen.
(7) Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine Bestätigung.
(8) LOTTO Hessen hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu verweigern.
(9) Die erstmalige Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung und Erbringung des erforderlichen
Spieleinsatzes gem. § 9 und § 12 möglich.
Des Weiteren wird der Spielteilnehmer auf die Möglichkeit hingewiesen, sein Spieleinsatz-,
Einzahlungs- und Verlustlimit jederzeit auf ein von ihm gewähltes Limit pro Tag, Woche und
Monat reduzieren zu können. Eine Erhöhung des Limits wird erst mit einer Schutzfrist von sieben
Tagen wirksam. Wenn ein Limit verringert wird, greifen die neuen Limits sofort
(10) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen des
Internet-Angebotes von LOTTO Hessen bekannt gemacht.
(11) Jeder Spielteilnehmer kann durch LOTTO Hessen von der Spielteilnahme im Internet
ausgeschlossen werden.
§ 6 Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den
Spielteilnehmer.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann LOTTO Hessen Voraussagen mittels eines
Zufallszahlengenerators vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte Ziffer die
Voraussage der Superzahl ist, wird durch LOTTO Hessen vergeben (für die Spielteilnahme mit
System-Anteilen s. § 8 Abs. 4).
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu
wollen, eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder der
von LOTTO Hessen vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen.
(5) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch den Spielteilnehmer.
(6) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes auf
den Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g Abs. 2 Nr.
12 BGB nicht möglich.
(7) Für den Abschluss von Systemspielen oder Spielaufträgen über System-Anteile über die
Webseiten von LOTTO Hessen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von LOTTO Hessen
zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen, und zwar auf der Basis der von LOTTO Hessen
herausgegebenen vollständigen System-Verzeichnisse. Nur die in diesen Verzeichnissen
aufgeführten Systeme sind im Vertriebsgebiet von LOTTO Hessen zugelassen.
§ 7 Gespeicherte Spielvoraussagen
(1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mit gespeicherten Spielvoraussagen und deren Inhalt ist der
Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(2) Soweit die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf Wunsch des Spielteilnehmers
eine Spielteilnahme auch mit in der Zentrale von LOTTO Hessen gespeicherten
Spielvoraussagen erfolgen.
(3) Mit den gespeicherten Voraussagen können höchstens so viele Spiele gespielt werden, wie bei
der gewählten Spielart auf den Webseiten von LOTTO Hessen möglich sind.
§ 8 System-Anteile / XXL-Chance
(1) Die Lotterieverwaltung bietet auch die Möglichkeit der Spielteilnahme mit System-Anteilen, die
aus einem oder mehreren Systemen zusammengesetzt sind (siehe § 6 Abs. 7). Diese System-
Anteile sind in unteilbare Anteile aufgeteilt. Der Spielteilnehmer kann einen oder mehrere Anteile
erwerben. Ein Gewinn wird entsprechend § 20 aufgeteilt.
(2) Die Lotterieverwaltung bietet auch die Möglichkeit der Spielteilnahme mit XXL-Chance, die
jeweils aus einem oder mehreren Systemen inklusive der Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6
sowie der GlücksSpirale, GENAU und Doppelte Sieben zusammengesetzt sind (siehe § 6 Abs.
7). Die XXL-Chance ist jeweils in 10 unteilbare Anteile aufgeteilt. Der Spielteilnehmer kann einen
oder mehrere Anteile erwerben. Ein Gewinn wird entsprechend § 20 aufgeteilt.
(3) Jeder Spielteilnehmer erteilt der Lotterieverwaltung einen Spielauftrag für die von ihm gewählte
Anzahl an Anteilen der von ihm gewünschten Systeme. Die Lotterieverwaltung ist nicht
verpflichtet, diese Spielaufträge anzunehmen, insbesondere kann die Annahme von
Spielaufträgen für System-Anteile oder XXL-Chance vor Verkaufsschluss (§ 10) beendet werden.
(4) Alle Voraussagen (einschließlich der Super-Zahl) werden mittels eines Zufallszahlengenerators
durch LOTTO Hessen vergeben. Bei der Spielteilnahme mit System-Anteilen wird die Superzahl
separat vergeben und kann von der letzten Ziffer der 7-stelligen Losnummer abweichen. Die
Superzahl ist maßgebend bei der Gewinnermittlung im Lotto 6aus49. Sofern technisch möglich
kann der Spielteilnehmer die Losnummer bei der Spielteilnahme mit System-Anteilen selbst
bestimmen. Die Superzahl kann nicht selbst bestimmt werden.
§ 9 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1,20 €. Der Spieleinsatz für einen System-Anteil
richtet sich nach der Anzahl der Spiele pro System-Anteil. Der Spieleinsatz für eine XXL-Chance
richtet sich nach Art und Anzahl der Systemspiele pro Anteil.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Für jeden Spielauftrag und/oder Spielteilnehmer kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden. Der
Höchsteinsatz wird von LOTTO Hessen auf den Webseiten bekannt gegeben.
(4) Spielaufträge nehmen je nach Kennzeichnung der Laufzeit und des Teilnahmewunsches des
Spielteilnehmers an der gekennzeichneten Laufzeit entsprechenden Anzahl
aufeinanderfolgender Ziehungen am Mittwoch und/oder Samstag (Sonnabend) teil.
(5) Für jeden Spielauftrag kann die Lotterieverwaltung eine Bearbeitungsgebühr erheben.
(6) Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird auf den Webseiten von LOTTO Hessen bekannt
gegeben.
(7) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner
Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen.
§ 10 Verkaufsschluss
Den Zeitpunkt des Verkaufsschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt LOTTO
Hessen. Der Zeitpunkt wird auf den Webseiten von LOTTO Hessen bekannt gegeben.
§ 11 Kundenkarte
(1) Jeder Spielteilnehmer erhält nach erfolgreicher Registrierung eine Kundenkarte mit persönlicher
Kundennummer von LOTTO Hessen zugestellt. Die Kundennummer gewährleistet eine
Zuordnung der in der Zentrale gespeicherten Daten zu den persönlichen Daten des jeweiligen
Spielteilnehmers. Die Kundenkarten werden grundsätzlich auf eine Person ausgestellt, wobei
Vorname und Zuname der Person vollständig genannt sein müssen.
(2) Eine Kundenkarte wird ausgestellt, wenn bei der Registrierung die erforderlichen Daten
vollständig angegeben und von LOTTO Hessen erfolgreich verifiziert werden.
(3) Die Kundenkarte hat eine Gültigkeit (Laufzeit) von 5 Jahren.
(4) Die Kundenkarten werden von LOTTO Hessen oder in deren Auftrag erstellt und an die
Spielteilnehmer versandt.
(5) Die erstmalige Erstellung der Kundenkarte sowie alle weiteren Änderungen sind kostenfrei.
§ 12 Zahlungsverkehr
(1) Für jeden registrierten Spielteilnehmer wird ein Wettkonto eingerichtet. Das Wettkonto ist in ein
Unterkonto „Lotterien“ und ein Unterkonto „Schnelles Spiel“ aufgeteilt. Bei der Lotterie LOTTO
6aus49 werden die Transaktionen über das Unterkonto „Lotterien“ abgewickelt.
(2) Der Spielteilnehmer kann direkt per Kreditkarte, Lastschrift, mittels Überweisung, Online-
Überweisungsverfahren, über eine Wallet-Zahlart sowie durch eine Abbuchung von seinem
Wettkonto Spielaufträge bezahlen.
(3) Das Wettkonto kann mittels Kreditkarte, Lastschrift, Überweisungsverfahren, Wallet-Zahlart oder
Gutschein aufgeladen werden.
(4) Bei dem Wettkonto handelt es sich um ein internes Verrechnungskonto. Die Höhe des
Wettkontoguthabens auf dem Wettkonto ist begrenzt.
(5) Das Wettkontoguthaben ist spielgebunden. Alle eingezahlten Beträge müssen für die von LOTTO
Hessen angebotenen Produkte (zum Beispiel Lotterien) umgesetzt werden.
(6) LOTTO Hessen verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten Gelder und die angefallenen
Gewinne treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
(7) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Wettkonto ist immer nur dann möglich, wenn dieses
eine ausreichende Deckung aufweist.
(8) Jeder Spielteilnehmer kann unmittelbar nach der Registrierung einen Spielauftrag abgeben. Der
Spielteilnehmer kann von bestimmten Zahlungsarten ausgeschlossen werden.
Zahlungsverkehr über Kreditkarte
(9) Voraussetzung für die Zahlung über Kreditkarte ist die Angabe einer Kontoverbindung bei einem
Kreditinstitut mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum für die Gewinnauszahlung. Der Spielteilnehmer hat
bezüglich der Kreditkartendaten die Angaben zu machen, die im elektronischen Formular
vorgesehen sind. Kreditkarteninhaber und registrierter Kunde müssen hierbei identisch sein.
Weitere Einzelheiten der Kreditkartenzahlung werden auf den Webseiten von LOTTO Hessen
dargelegt.
Zahlungsverkehr mittels Basis-Lastschrifteinzug (SEPA) oder Überweisung
(10) Der Spielteilnehmer willigt ausdrücklich ein, dass er seine rechtsverbindliche Zustimmung zum
SEPA-Mandat online (Opt-In-Verfahren) – das heißt in seinem, vor Fremdzugriff geschützten
persönlichen Zugangsbereich des LOTTO Hessen Online-Spielangebots - erteilt. Er verzichtet
auf die Schriftlichkeit des SEPA-Mandats. Außerdem erkennt er im Falle einer Basis-Lastschrift
(SEPA) eine Vorankündigungsfrist (Prenotification) von bis zu 1 Tag an. Der Spielteilnehmer hat
die Angaben zu machen, die im elektronischen Formular vorgesehen sind. Weitere Einzelheiten
werden auf den Webseiten von LOTTO Hessen dargelegt.
(11) Im Falle einer Rücklastschrift kann das Wettkonto gegen Aufladung per Basis-Lastschrifteinzug
(SEPA) so lange gesperrt werden, bis die offene Forderung nebst Gebühren ausgeglichen
worden ist. Offene Forderungen auf Grund von Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl.
entstandener Gebühren, gegen den Spielteilnehmer werden von LOTTO Hessen an einen
Zahlungsdienstleister abgetreten oder von LOTTO Hessen selbst eingezogen.
(12) Mit jedem Basis-Lastschriftauftrag (SEPA) erteilt der Spielteilnehmer LOTTO Hessen die
Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem angegebenen Girokonto
bei einem Kreditinstitut mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum im Basis-Lastschriftverfahren (SEPA)
durchzuführen. Für dieses Girokonto muss er die entsprechende Vollmacht besitzen.
Der Lastschriftbetrag ist je Spielteilnehmer begrenzt auf das maximale Spieleinsatzlimit (§ 9 Abs.
3). LOTTO Hessen ist berechtigt, das Limit zu ändern.
(13) Bei Banküberweisungen auf das Wettkonto ist im Verwendungszweck die Kundennummer
anzugeben. Die Bankverbindung von LOTTO Hessen wird auf deren Webseiten bekannt
gegeben.
(14) Banküberweisungen können auch mittels der auf der Webseite von LOTTO Hessen angebotenen
Zahlungsdienste erfolgen. Hierbei wird das jeweilige Onlinebanking-Verfahren des Kunden
genutzt. Weitere Einzelheiten zur Zahlung mittels der angebotenen Zahlungsdienste werden auf
den Webseiten von LOTTO Hessen bekannt gegeben.
Zahlungsverkehr über Wallet-Anbieter
(15) Voraussetzung für die Zahlung mittels einer Wallet-Zahlart ist ein registrierter Account beim
jeweiligen Anbieter, dessen Inhaber mit dem bei LOTTO Hessen registrierten Kunden identisch
sein muss.
(16) Die Durchführung und Abwicklung der Zahlung erfolgt auf der Webseite des betreffenden
Anbieters, auf die der Spielteilnehmer zur Zahlung weitergeleitet wird.
(17) Sollte die Spielauftragsabgabe, nachdem die Bezahlung bei dem Zahlungsdienst erfolgt ist, vom
Nutzer abgebrochen werden oder aus technischen Gründen scheitern, verbleibt der bereits
gezahlte Betrag als Guthaben auf dem Wettkonto. Es gilt insbesondere Absatz 5.
(18) Weitere Einzelheiten zur Zahlung mittels Wallet-Anbieter werden auf den Webseiten von LOTTO
Hessen bekannt gegeben.
Aufladung des Wettkontos mittels Gutscheins
(19) LOTTO Hessen kann im Rahmen von Marketingaktivitäten Gutscheine in unterschiedlicher Höhe
ausgeben, die der Kunde zur Aufladung seines Wettkontos nutzen kann. Die Aufladung des
Wettkontos erfolgt durch die Eingabe des Gutschein-Codes. Diese Gutschrift auf das Wettkonto
ist spielgebunden. Eine Barauszahlung des Betrages ist nicht möglich.
(20) Weitere Einzelheiten zur Aufladung des Wettkontos mittels Gutscheins werden auf den
Webseiten von LOTTO Hessen bekannt gegeben.
§ 13 Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung vollständiger Daten zur Zentrale von
LOTTO Hessen wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale von dieser eine
Spielauftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrags zu den in der Zentrale
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert
(Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
- den Geschäftsangaben von LOTTO Hessen,
- den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers,
- der Art und dem Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder
Nichtteilnahme an Haupt- und/oder Zusatzlotterien,
- bei System-Anteilen zusätzlich die Art des Systems, die Anzahl der Anteile sowie die von
der Zentrale vergebene Superzahl,
- bei der XXL-Chance zusätzlich die Art des Systems, die Anzahl der Anteile, die von der
Zentrale vergebene Superzahl und den anteiligen Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
sowie die Postleitzahl, der dazugehörige Landkreis bzw. die dazugehörige Stadt und die 5-
stellige Los-ID für die Teilnahme an GENAU,
- dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr und
- der von der Zentrale von LOTTO Hessen vergebenen Spielauftragsnummer.
(5) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
§ 14 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der Lotterieverwaltung und dem Spielteilnehmer abgeschlossen,
wenn die Lotterieverwaltung das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages nach Maßgabe des Abs. 3 annimmt.
(2) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Vertragsangebot durch
die Lotterieverwaltung angenommen wurde.
(3) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten und/oder die Daten des
Quicktipps sowie die von der Zentrale von LOTTO Hessen vergebenen Daten in der Zentrale
aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren
Speichermedium abgespeicherten Daten dieses Spielvertrages vom Verarbeitungssystem lesbar
und auswertbar sind und das sichere Speichermedium durch digitale Signatur oder physischen
Verschluss rechtzeitig (d.h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist
und
der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind. Bei
Kreditkartenzahlung oder Zahlung per Wallet-Anbieter ist mit erfolgreicher Online-Autorisierung
bezahlt, bei Zahlung mittels Überweisung/Basis-Lastschrift (SEPA) ist mit entsprechender
Abbuchung vom Wettkonto bezahlt.
(4) Fehlen diese Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(5) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem durch digitale Signatur oder
physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium vom Verarbeitungssystem lesbar
und auswertbar aufgezeichneten Daten dieses Spielvertrages maßgebend (siehe Abs. 3).
(6) Das Recht von LOTTO Hessen, bei der Gewinnauszahlung nach § 23 Abs. 3 und 4 zu verfahren,
bleibt unberührt.
(7) LOTTO Hessen ist berechtigt, ein bei der Zentrale eingegangenes Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages bei Vorliegen einer der in Abs. 9 genannten Gründe abzulehnen.
(8) Darüber hinaus kann aus einem der in Abs. 9 genannten Gründe der Rücktritt vom Vertrag erklärt
werden.
(9) Ein Grund, der zur Ablehnung eines Angebots nach Absatz 7 oder zum Rücktritt vom Spielvertrag
nach Absatz 8 berechtigt, liegt vor, wenn
• tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen,
• gegen einen Teilnahmeausschluss nach § 5 Abs. 2 verstoßen würde oder wurde oder
• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgt bzw. erfolgte, der die
gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
o der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die
Lotterieverwaltung, vertreten durch LOTTO Hessen erfolgt und mindestens zwei Drittel
der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an LOTTO
Hessen weitergeleitet werden,
o der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die
Spielteilnahme an LOTTO Hessen weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
o der Lotterieverwaltung und LOTTO Hessen die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
o ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder
steuerberatenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie
der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
o der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(10) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss
des Spielvertrages von der Lotterieverwaltung, im Falle des Abs. 7 von LOTTO Hessen,
abgelehnt wurde bzw. die Lotterieverwaltung vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(11) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines
Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch LOTTO Hessen – unbeschadet des
Zugangsverzichts nach Abs. 10 – unter seiner LOTTO Hessen bekannten E-Mail-Adresse
informiert.
(12) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann
der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr geltend
machen.
(13) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 15 Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der Lotterieverwaltung und von LOTTO Hessen für Schäden, die von ihnen fahrlässig
(auch grob fahrlässig) oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen,
insbesondere auch von sonstigen mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale von LOTTO
Hessen beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB für
spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die
Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
Lotterieverwaltung und/oder für LOTTO Hessen und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die
nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haften die Lotterieverwaltung und LOTTO Hessen dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt
es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haften die Lotterieverwaltung und
LOTTO Hessen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schäden, die in den
Schutzbereich einer von der Lotterieverwaltung oder von LOTTO Hessen gegebenen Garantie
oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
(5) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen,
derer sich LOTTO Hessen zum Verarbeiten (z.B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten
bedient, haften die Lotterieverwaltung und LOTTO Hessen nicht.
(6) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter
Personen entstanden sind.
(7) Die Lotterieverwaltung und LOTTO Hessen haften weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere
Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen, Pandemien, Notstand oder
aus sonstigen Gründen, die die Lotterieverwaltung bzw. LOTTO Hessen nicht zu vertreten haben,
hervorgerufen werden.
(8) In den Fällen, in denen eine Haftung der Lotterieverwaltung, LOTTO Hessen, ihre gesetzlichen
Vertreter und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Abs. 5 bis 7 ausgeschlossen wurde, werden der
Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag erstattet. Der Antrag ist an LOTTO Hessen
zu richten.
(9) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur
Zentrale von LOTTO Hessen beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(10) Vereinbarungen Dritter sind für die Lotterieverwaltung und für LOTTO Hessen nicht verbindlich.
(11) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(12) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss
entstanden ist.
(13) Die Haftung der Lotterieverwaltung und von LOTTO Hessen ist auf den Ersatz des bei
Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
IV. GEWINNERMITTLUNG
§ 16 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag
(Sonnabend), statt; bei jeder Ziehung
• werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede
Zahl nur einmal gezogen werden kann,
und
• wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9 ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1
bis 49 bzw. insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das die Ziehung durchführende Unternehmen einen
verantwortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 49
Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln
vorhanden sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen
Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der gezogenen
Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach § 17 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen werden
mit Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt LOTTO Hessen und werden auf den Webseiten der
Gesellschaft veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit
Protokollierung statt.
§ 17 Auswertung
(1) Grundlage für die Spieleinsatz- und Gewinnermittlung sind die auf dem durch digitale Signatur
oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 14 Abs. 3) vom
Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen, der Superzahl und den ergänzenden
Bedingungen für Systeme (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
§ 18 Gewinnplan / Gewinnklassen
Es gewinnen im LOTTO 6aus49
in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig
vorausgesagt haben und deren Losnummer in der Endziffer mit der
gezogenen 1stelligen Superzahl übereinstimmt,
in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen,
in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die Superzahl,
in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen,
in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die Superzahl,
in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen,
in der Klasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die Superzahl,
in der Klasse 8 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen,
in der Klasse 9 die Spielteilnehmer, die zwei Gewinnzahlen und die Superzahl
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
§ 19 Gewinnausschüttung, Gewinnermittlung, Gewinnwahrscheinlichkeit, Veröffentlichung der
Gewinn- und Quotenfeststellung
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die
Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des
vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Verteilung der Gesamtgewinnausschüttung erfolgt wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl) 15,0 %
und
Gewinnbetrag der Klasse 9 (Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der
Klasse 9 von € 6,00)
(4) Werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, beträgt die
Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 nach Abs. 3 unter Anrechnung einer vor der
vorhergehenden Ziehung nach Abs. 8 übertragenen Gewinnausschüttung mindestens € 1 Million.
(5) Die nach Abs. 3 und 4 verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren
Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 2 (6 Gewinnzahlen) 15,0 %
Klasse 3 (5 Gewinnzahlen und Superzahl) 5,2 %
Klasse 4 (5 Gewinnzahlen)
Klasse 5 (4 Gewinnzahlen und Superzahl) 15,5 %
Klasse 6 (4 Gewinnzahlen) 4,3 %
Klasse 7 (3 Gewinnzahlen und Superzahl)
Klasse 8 (3 Gewinnzahlen) 10,2 %
8,7 %
41,1 %
(6) Die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 und die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2
ist jeweils auf € 50 Mio. beschränkt.
(7) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den
einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1 1: 139.838.160
15.537.573
Klasse 2 1:
Klasse 3 1: 542.008
60.223
Klasse 4 1: 10.324
1.147
Klasse 5 1: 567
63
Klasse 6 1:
Klasse 7 1:
Klasse 8 1:
Klasse 9 1: 76
(8) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren
Gewinnklasse aus.
(9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der
gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot).
(10) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein
oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2
entgegen Abs. 9 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in der nächstfolgenden Ziehung
zugeschlagen.
(11) Werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt und überschreitet die
Gewinnausschüttung € 50 Mio. gemäß Abs. 6, wird die über € 50 Mio. hinausgehende
Gewinnausschüttung derselben Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung, zugeschlagen.
(12) Der Abs. 11 gilt für die Gewinnklasse 2 entsprechend nach Maßgabe der Regelung in Abs. 13.
(13) Die über € 50 Mio. hinausgehende Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 wird der
Gewinnklasse 1 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(14) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(15) Absatz 14 findet wegen des festen Gewinnbetrags von € 6,00 in der Gewinnklasse 9 keine
Anwendung.
(16) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht
übersteigen.
(17) Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(18) Absatz 16 und Absatz 17 finden keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9.
(19) In Abhängigkeit von der Anzahl der Gewinne in den anderen Gewinnklassen kann die
Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den anderen Gewinnklassen überschreiten.
(20) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet. Bei der Teilnahme mittels
TeamTipp wird zusätzlich jeder auf den Spielauftrag entfallende Teilgewinn jeder Ziehung
kaufmännisch auf einen durch 0,01 € teilbaren Betrag abgerundet.
(21) Die durch LOTTO Hessen nach der Ziehung öffentlich bekannt gegebenen Gewinnquoten sind
endgültig und verbindlich (veröffentlichte Gewinn- und Quotenfeststellung); die Bekanntgabe der
Gewinnquoten für die Gewinnklassen 1, 2 und 3 von mehr als € 100.000,- erfolgt spätestens bis
zur Fälligkeit nach § 21 Abs. 1.
(22) Abweichend zu Absatz 21 können sich Gewinnquoten der 1., der 2. und 3. Gewinnklasse von
mehr als 100.000,- € ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 21 Abs. 1 weitere
berechtigte Gewinnansprüche in diesen Gewinnklassen festgestellt werden.
(23) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die
Gewinnausschüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung
gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(24) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch
Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z.
B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 20 oder verfallenen Gewinnen gemäß
Abschnitt VI.).
§ 20 Verteilung der Gewinne bei System-Anteilen oder XXL-Chance nach § 8
(1) Der Gewinn je System-Anteil oder XXL-Chance berechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl
der gespielten System-Anteile zu der Anzahl der Gesamtanteile des Systems. Dabei werden die
Anteile je Gewinnklasse auf 0,01 € abgerundet und anschließend addiert.
(2) Informationen zu den Gewinnwahrscheinlichkeiten bei der Spielteilnahme mit System-Anteilen
sind auf den Webseiten erhältlich.
V. GEWINNAUSZAHLUNG
§ 21 Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne oder Gewinnanteile der 1., der 2. und 3. Gewinnklasse mit einer Gewinnquote von
jeweils mehr als 100.000,- € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten
bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes
Verzögern ausgezahlt.
§ 22 Gewinnbenachrichtigung
Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn über den
Gewinn informiert.
§ 23 Gewinnauszahlung
(1) Die Gewinnauszahlung erfolgt auf das vom Spielteilnehmer angegebene Konto mit befreiender
Wirkung. Der Kunde hat in seinem Wettkonto die Option, eine automatisierte Überweisung an
das in seinem Wettkonto hinterlegte Konto anzuweisen.
(2) Die Einzelheiten der Gewinnauszahlung werden auf den Webseiten von LOTTO Hessen bekannt
gegeben.
(3) Gewinne von mehr als 8.000,- € werden dem Spielteilnehmer automatisch auf das von ihm für
die Gewinnauszahlung angegebene Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im SEPA-
Zahlungsraum befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu
prüfen, besteht nicht.
(4) Gewinne bis einschließlich 8.000,- € werden dem Wettkonto des Spielteilnehmers befreiend
gutgeschrieben. Eine Überweisung auf das vom Spielteilnehmer für die Gewinnauszahlung
angegebene Konto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum ist jederzeit möglich.
Die Auszahlung richtet sich nach § 12. Wird durch eine Gewinnauszahlung die Höchstgrenze des
Wettkontos überschritten, wird dem Spielteilnehmer das die Höchstgrenze überschreitende
Guthaben automatisch auf das von ihm für die Gewinnauszahlung angegebene Konto bei einem
Kreditinstitut mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum befreiend überwiesen.
(5) Der Kunde kann sich jederzeit ein bestehendes Gewinnguthaben bzw. einen Teil davon
auszahlen lassen, soweit nicht Ansprüche seitens LOTTO Hessen entgegenstehen. Die
Auszahlung kann nur per Banküberweisung auf das angegebene Bankkonto erfolgen.
(6) Der Spielteilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm angegebene
und gespeicherte Bankverbindung mit Sitz im SEPA-Zahlungsraum mit jeweils schuldbefreiender
Wirkung für die Lotterieverwaltung und für LOTTO Hessen gutgeschrieben. Eine Verpflichtung,
die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Spieleinsätze, die vom
Spielteilnehmer mittels Kreditkarte gezahlt werden, können nicht auf ein anderes Konto
überwiesen werden. Sollten dennoch aus vom Spielteilnehmer zu vertretenden Gründen über
Kreditkarte eingezogene Beträge auf ein anderes Konto zu überweisen sein, bringt LOTTO
Hessen die anfallenden Kreditkartengebühren in einer Höhe von 3 % des Überweisungsbetrages,
mindestens jedoch 5,- € in Anrechnung. Auszahlungen aus dem Wettkonto, die dem
Spielteilnehmer nach Anforderung nicht auf das angegebene Bankkonto mit Sitz im SEPA-
Zahlungsraum überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer binnen vier Wochen
nach Erteilung des Auszahlungsauftrages bei LOTTO Hessen reklamiert werden. LOTTO Hessen
ist berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto mit Sitz im
SEPA-Zahlungsraum befreiend zu überweisen, soweit auf dem Wettkonto binnen einer Frist von
sechs Monaten keinerlei Kontobewegung (Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen,
Basis-Lastschriften (SEPA)) stattgefunden hat.
VI. ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen
Verjährungsregelungen.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 24 Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der
E-Mail-Adresse mitzuteilen und im angemeldeten Zustand seine registrierten Daten aktiv zu
ändern.
(2) Schriftliche Erklärungen von LOTTO Hessen an die letzte LOTTO Hessen bekannt gegebene
Anschrift des Spielteilnehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem
zugegangen, es sei denn, die Erklärung ist von besonderer Bedeutung.
§ 25 Datenschutz
LOTTO Hessen informiert über den Umgang mit den personenbezogenen Daten im Internet in den
Datenschutzhinweisen, die auf der Webseite von LOTTO Hessen veröffentlicht sind.
§ 26 Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses Passwortes
getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
VIII. SPIELTEILNAHME ÜBER GEWERBLICHE SPIELVERMITTLER
(1) Ein Spielteilnehmer kann am LOTTO 6aus49 teilnehmen, indem er unter Einschaltung eines
gewerblichen Spielvermittlers ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Der vom Spielteilnehmer beauftragte Spielvermittler wird mit Abgabe des Angebots auf Abschluss
eines Spielvertrages Empfangsvertreter des Spielteilnehmers.
(3) Die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr erfolgt ausschließlich über den
gewerblichen Spielvermittler.
(4) Über die Abgabe seines Angebots erhält der vom Spielteilnehmer eingeschaltete Spielvermittler
oder der im Auftrag des Spielteilnehmers benannte Treuhänder eine (elektronische)
Benachrichtigung mit einem der Spielbenachrichtigung vergleichbaren Inhalt, die jedoch nicht den
Vertragsschluss dokumentiert.
(5) Schriftliche Erklärungen von LOTTO Hessen erfolgen gegenüber dem vom Spielteilnehmer
beauftragten gewerblichen Spielvermittler und gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post an die
zuletzt LOTTO Hessen bekannt gegebene Anschrift als diesem zugegangen, es sei denn, die
Erklärung ist von besonderer Bedeutung.
(6) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom
Spielvertrag durch LOTTO Hessen erfolgt – unbeschadet des Zugangsverzichts nach § 14 Abs.
10 – durch eine Mitteilung gegenüber dem Spielvermittler.
(7) Ist kein Spielvertrag zu Stande gekommen, ist LOTTO Hessen wirksam vom Spielvertrag
zurückgetreten oder ist die Haftung von LOTTO Hessen und seiner Erfüllungsgehilfen in den
Teilnahmebedingungen wegen unverschuldeter Fehlfunktionen, strafbarer Handlungen Dritter
oder höherer Gewalt usw. ausgeschlossen, so werden der Spieleinsatz und die
Bearbeitungsgebühr auf Antrag des vom gewerblichen Spielvermittler benannten Treuhänders
an diesen erstattet.
(8) Alle Gewinne werden mit befreiender Wirkung auf das zuletzt mitgeteilte Bankkonto des
Treuhänders überwiesen.
IX. INFORMATION GEMÄß § 36 ABS. 1 Nr. 1 VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNGSGESETZ
(VSBG)
LOTTO Hessen und/oder die Lotterieverwaltung ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
X. INKRAFTTRETEN
Diese Internet-Teilnahmebedingungen gelten für die Ziehungen ab dem
05. September 2026.
HESSISCHE LOTTERIEVERWALTUNG