Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung - Internet-Teilnahmebedingungen LOTTO 6aus49
7267 Wörter
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Internet-Teilnahmebedingungen
LOTTO 6aus49
Gültig ab der Ziehung am Mittwoch, 04. März 2026 | Stand: 6. Februar 2026
Präambel
(1) Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für
eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes
Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte
Bahnen zu lenken, sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in
Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen
Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität
abgewehrt werden.
(2) In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe nachzukommen, ein ausrei-
chendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird die Lotterie LOTTO 6aus49 mit anderen Unter-
nehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung zu den nachfolgenden
Bedingungen veranstaltet/durchgeführt.
(3) Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung findet mit anderen Unternehmen im Rahmen einer
gemeinsamen Poolung statt.
(4) Die in diesen Internet-Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten gelten gleichermaßen
für alle Geschlechtsformen (männlich, weiblich, divers) und werden nicht zum Nachteil eines
Geschlechts verwendet.
I . ALLGEMEINES
1 . Organisation
(1) Der Freistaat Bayern ermöglicht die Teilnahme an der Lotterie „LOTTO 6aus49“ über das Internet. Sie
wird durch die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung (nachfolgend „SLSV“), Theresienhöhe
11, 80339 München, unter der Glücksspielaufsicht der Regierung der Oberpfalz betrieben.
(2) Das Vertriebsgebiet umfasst den Freistaat Bayern.
2 . Verbindlichkeit der Internet-Teilnahmebedingungen
(1) Für die Teilnahme an den Ziehungen der Lotterie LOTTO 6aus49 im Internet sind allein diese Internet-
Teilnahmebedingungen der SLSV einschließlich eventuell ergänzender Bedingungen (z.B. Broschüren
für Systemspiele und ergänzende Bedingungen für Sonderauslosungen) maßgebend.
(2) Der Spielteilnehmer erkennt diese Internet-Teilnahmebedingungen einschließlich eventuell ergänzen-
der Bedingungen erstmalig mit seiner Registrierung und danach für jede Spielteilnahme spätestens mit
Abgabe seines Spielangebotes als verbindlich an.
(3) Diese Internet-Teilnahmebedingungen sind auf den Web-Seiten der SLSV einzusehen und ausdruck-
bar. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und Ergänzungen der Internet-Teilnahmebedingungen
sowie für eventuell ergänzende Bedingungen.
(4) Die Teilnahmebedingungen gehen, bei etwaigen Widersprüchen zwischen Angaben auf Spielscheinen
und sonstigen werblichen Aussagen und den Teilnahmebedingungen, vor.
3 . Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand der Lotterie LOTTO 6aus49
(1) Im Rahmen der Lotterie LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch
und eine am Samstag durchgeführt. Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahme-
schluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur Zentrale der SLSV fehlerfrei übertra-
gen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(2) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer oder mehreren Mittwochs- und/
oder Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren
vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw. Samstagsziehung zur
Zentrale der SLSV fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Mittwochsziehung/en bzw. Samstags-
ziehung/en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(3) Gegenstand (Spielformel) der Lotterie LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen aus der Zahlen-
reihe 1 bis 49 und zusätzlich die Voraussage einer 1-stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9;
die Gewinnermittlung richtet sich nach Abschnitt IV.
4 . Spielgeheimnis
Die SLSV wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name des Spielteilnehmers nur mit dessen
ausdrücklicher Einwilligung bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der SLSV
bleiben hiervon unberührt.
II . SPIELVERTRAG
(1) Ein Spielteilnehmer kann an der Lotterie LOTTO 6aus49 teilnehmen, indem er mittels der von der
SLSV bereit gehaltenen Web-Seiten ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt.
(2) Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Spielangebotes eine Spielbenachrichtigung auf elektroni-
schem Wege (vgl. Nr.13).
(3 Der Spielvertrag kommt dann nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt zwischen
dem Spielteilnehmer und der SLSV zustande.
5 . Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der SLSV jeweils für die Spielteilnahme zuge-
lassenen Verfahren auf den Web-Seiten möglich.
(2) Die Spielteilnahme:
− Minderjähriger ist unzulässig; der Ausschluss Minderjähriger wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet,
− des im Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet tätigen Personals ist von den dort angebo-
tenen Glücksspielen ausgeschlossen,
− ist bei Überschreitung des täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz- oder Verlustlimits
des Spielteilnehmers ausgeschlossen,
− ist bei Teilnahme auch an Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen,
ausgeschlossen, wenn die jährliche oder anlassbezogene Überprüfung der vom Spielteilnehmer
auf dem Spielkonto hinterlegten Angaben nicht erfolgreich durchgeführt werden kann,
− ist ausgeschlossen, wenn das Zahlungskonto für Ein- und Auszahlungen auf das oder von dem
Spielkonto nicht auf den Namen des Spielteilnehmers lautet,
− ist ausgeschlossen, wenn das Spielkonto gesperrt ist, weil der Verdacht besteht, dass Gewinne
unrechtmäßig erworben wurden, gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Bereich der
Geldwäsche, gegen den GlüStV 2021 oder gegen Bedingungen für das Spielkonto verstoßen wird.
(3) Eine Spielteilnahme ist nur für Spielteilnehmer mit Hauptwohnsitz (Postleitzahl und Wohnort) im
Vertriebsgebiet der SLSV (Freistaat Bayern) zulässig. Sofern der Spielteilnehmer über seinen Wohn-
sitz oder sonstige personenbezogene Daten falsche Angaben macht, kann die SLSV gemäß Nr. 14
Abs. 5 vom Spielvertrag zurücktreten oder diesen wegen Täuschung/Irrtums anfechten.
(4) Der Spielteilnehmer hat sich vor der ersten Spielteilnahme entsprechend dem festgelegten Verfah-
ren unter Angabe der für die Spielabwicklung erforderlichen Daten auf elektronischem Wege über
die Web-Seiten der SLSV mit seinen personenbezogenen Daten zu registrieren und die Richtigkeit
dieser Daten regelmäßig zu bestätigen. Im Rahmen der Registrierung sowie bei den regelmäßigen
oder anlassbezogenen Datenüberprüfungen erfolgt eine Identifizierung des Spielteilnehmers. Hier-
zu nutzt die SLSV verschiedene Verfahren, die während der Registrierung auf den Web-Seiten
näher erläutert werden.
Insbesondere ist die SLSV berechtigt, die personenbezogenen Daten des Spielteilnehmers durch
Abgleich mit Referenzdateien eines verbundenen Auskunftsinstitutes (z. B. Schufa Identitätscheck
Premium, etc.) zu überprüfen und eine abschließende Identifizierung in einer bayerischen LOTTO-
Annahmestelle, per Video-Ident oder per 1-Cent-Verfahren zu verlangen.
Die SLSV behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten Identifizierungsverfahren, wie
z. B. die alleinige persönliche Identifizierung des Spielteilnehmers in einer bayerischen LOTTO-
Annahmestelle vor.
(5) Während der Registrierung erhält der Spielteilnehmer seine persönliche Internet-Kundennummer,
sowie ein Spielkonto. Jeder Spielteilnehmer darf sich nur einmal registrieren und erhält lediglich ein
Spielkonto für alle Spielangebote der SLSV. Für die Einrichtung seines Spielkontos hat der Spielteil-
nehmer eine SEPA-Bankverbindung anzugeben (und diese bei Änderungen im Spielkonto zu aktua-
lisieren) und die Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren zu erteilen. Das Bankkonto muss auf
seinen Vor- und Nachnamen lauten. Die SLSV ist berechtigt, dies durch Abgleich mit Referenzdatei-
en eines verbundenen Auskunftsinstitutes (z. B. Schufa Kontonummerncheck plus IBAN, etc.) zu
überprüfen oder eine Verifizierung per Reverse Überweisungsverfahren zu verlangen. Die SLSV
behält sich die Einführung von weiteren bzw. geänderten Verifizierungsverfahren vor. Sollte die Bank-
verbindung bereits im System der SLSV gespeichert sein, darf diese nicht für das Spielkonto des
Spielteilnehmers verwendet werden. Eine gemeinschaftliche Bankverbindung kann bei Neu-Eingabe
nur für ein einziges Spielkonto genutzt werden. Als Zugangsparameter für die Spielteilnahmen
(„Anmelden“ und „Abmelden“) trägt der Spielteilnehmer im Rahmen seiner Registrierung seine gül-
tige E-Mail-Adresse und ein von ihm gewähltes sicheres Passwort ein. Beides kann später vom
Spielteilnehmer nach Bedarf geändert werden.
(6) Die SLSV hat das Recht, aus wichtigen Gründen eine Registrierung zu verweigern. Erst nach erfolg-
reicher Registrierung erhält der Spielteilnehmer eine Bestätigungsmail.
Der Spielteilnehmer hat die Richtigkeit der registrierten Daten unverzüglich zu prüfen und Fehler
mitzuteilen.
(7) Die SLSV ist berechtigt, für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren im Rahmen der Registrie-
rung und Einrichtung des Spielkontos einen postalischen Brief (Freischaltbrief) an die vom Spielteil-
nehmer angegebene Adresse mit einem Freischaltcode zu übersenden. In diesem Fall ist eine Auf-
ladung des Spielkontos und Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzuges erst nach erfolgter
Freischaltung durch den Spielteilnehmer möglich.
(8) Eine Spielteilnahme ist nach erfolgter Registrierung, einschließlich erfolgreicher Identifizierung und
erfolgter Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren, sowie erfolgreicher Aufladung des Spielkon-
tos möglich.
(9) Die SLSV kann Spielteilnehmern ein sogenanntes „Spontanspiel“ für einen Zeitraum von 72 Stunden
ab der Registrierung bis zu einem Einzahlungslimit von 100,00 € bereits vor Abschluss der Identifi-
zierung ermöglichen.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Kreditkarte nach erfolgter Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
SEPA-Lastschrifteinzug nach erfolgter Registrierung und Freischaltung für die erste SEPA-Last-
schrift möglich. Soweit kein Freischaltbrief versendet wurde, ist die Spielteilnahme nach erfolgter
Registrierung sofort möglich.
• Die Spielteilnahme im Rahmen des „Spontanspiels“ ist bei Bezahlen über das Spielkonto per
Überweisung nach erfolgter Registrierung und erfolgreicher Aufladung des Spielkontos möglich.
Voraussetzung für eine Abschöpfung, insbesondere eine Gewinnabschöpfung beim Spontanspiel ist
eine erfolgreich abgeschlossene Identifizierung des Spielteilnehmers (vgl. Nr. 8 Abs. 6). Vor diesem
Zeitpunkt besteht eine Auszahlungssperre.
(10) Die Anmeldung und Authentifizierung für eine Spielteilnahme erfolgt mit der bei der Registrierung
angegebenen E-Mail-Adresse und dem gewählten Passwort. Die SLSV behält sich eine Änderung
des Authentifizierungsverfahrens vor (z. B. Authentifizierung mittels mTan-Verfahren). Sofern sich
die Teilnahmebedingungen seit der letzten Anmeldung geändert haben, muss der Spielteilnehmer
diese in der neuen Version akzeptieren, bevor er sich anmelden kann. Ein angemeldeter Kunde
kann sich jederzeit wieder abmelden. Erfolgt innerhalb einer Sitzung für eine gewisse Zeit keine
Aktivität, so erfolgt eine automatische Abmeldung.
(11) Der weitere Ablauf einer Spielteilnahme im Einzelnen wird dem Spielteilnehmer im Rahmen des
Internet-Angebotes der SLSV bekannt gemacht.
6 . Teilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen erfolgt durch die Voraussage von Zahlen durch den Spielteilnehmer.
Darüber hinaus kann der Spielteilnehmer Spielscheine im Internet vorab ausfüllen und in seinem
Benutzerprofil unter einer Kurzbezeichnung abspeichern. Der jeweilige Spielschein kann unter sei-
ner Kurzbezeichnung im Internet direkt, als ABO-Spiel oder als Jackpot-ABO aktiviert und gespielt
werden.
(2) Auf Wunsch des Spielteilnehmers kann die SLSV Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators
vorschlagen.
(3) Die 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999, deren letzte Ziffer die Vor-
aussage der Superzahl ist, wird durch die SLSV vergeben und kann vom Spielteilnehmer geändert
werden.
(4) Der Spielteilnehmer kann vor verbindlicher Abgabe seiner Erklärung, am Spiel teilnehmen zu wollen,
eine Korrektur oder Löschung der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen oder der von der
SLSV vorgeschlagenen Voraussagen vornehmen. Bei mangelhaften Eintragungen wird der Spiel-
teilnehmer zur manuellen Korrektur aufgefordert.
(5) Nach endgültiger Bestätigung durch den Spielteilnehmer ist ein Widerruf seines Angebotes auf den
Abschluss eines Spielvertrages bzw. ein Rücktritt vom Spielvertrag nach § 312 g Abs. 2 Nr. 12 BGB
nicht möglich.
(6) Für den Abschluss von Systemspielen sowie für das Spielen von Anteilen eines Anteilsystems kann
sich der Spielteilnehmer nur einer von der SLSV zugelassenen verkürzten Schreibweise bedienen,
die von der SLSV in den Broschüren für Systemspiele festgelegt ist.
7 . Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1,20 €. Der Spieleinsatz für einen Anteil eines
Anteilsystems beträgt je Ziehung 4,80 €.
(2) Pro Spielauftrag kann jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen gespielt werden.
(3) Der Spielteilnehmer hat zu jeder Zeit die Möglichkeit, individuelle tägliche, wöchentliche oder
monatliche Einsatz-, Einzahlungs- und Verlustlimits festzulegen (Selbstlimitierung). Das monatliche
Einzahlungslimit darf dabei grundsätzlich 1.000,00 € nicht übersteigen. Will der Spielteilnehmer das
jeweilige Limit erhöhen, so wird die Erhöhung erst nach einer Schutzfrist von sieben Tagen wirksam.
Wenn die Limits verringert werden, greifen die neuen Limits sofort.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die SLSV eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbei-
tungsgebühr wird auf den Web-Seiten der SLSV bekannt gegeben.
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr mit Abgabe seiner Erklärung,
am Spiel teilnehmen zu wollen, zu zahlen. Die Bearbeitungsgebühr schließt die für die Nutzung des
Internet oder sonstige Kommunikation beim Spielteilnehmer anfallenden Kosten nicht mit ein.
8 . Zahlungsverkehr über das Spielkonto
(1) Das im Rahmen der Registrierung unter Nr. 5 eingerichtete Spielkonto ermöglicht die Bezahlung per
Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug oder Banküberweisung. Hierzu kann der Spielteilnehmer sein
Spielkonto auch für eine spätere Spielteilnahme jederzeit per Kreditkarte, SEPA-Lastschrifteinzug
oder Banküberweisung aufladen.
Die SLSV behält sich vor, weitere Zahlungsarten anzubieten und aus wichtigen Gründen Spielteil-
nehmern Zahlungsarten zu verweigern.
Der durch das Aufladen jeweils dem Spielkonto gutgeschriebene Betrag kann grundsätzlich nur für
die Bezahlung der Spielteilnahme verwendet werden (Spieleinsatzbindung). Eine Abschöpfung ist
nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei Auflösung des Spielkontos).
(2) Zahlungsverkehr über Kreditkarte
Angeboten werden für das Bezahlen über Kreditkarte entsprechende Verfahren mit einem Sicher-
heitsschlüssel nach dem jeweiligen Stand der Informationstechnik. Die jeweils von der SLSV akzep-
tierten Kreditkarten, sowie die geltenden Sicherheitsstandards werden auf den Web-Seiten bekannt
gemacht.
Eine erfolgreiche Bezahlung und damit Spielteilnahme kann nur stattfinden, wenn die Kreditkarte
nicht gesperrt ist.
(3) Zahlungsverkehr über das Spielkonto mittels SEPA-Lastschrifteinzug oder Überweisung
Das Spielkonto ermöglicht auch die Bezahlung per SEPA-Lastschrifteinzug und Banküberweisung.
Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens erteilt der Spielteilnehmer in geeigneter Form bzw.
mittels geeigneter Verfahren der SLSV die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages
von seinem angegebenen Girokonto bei einem Kreditinstitut im SEPA-Raum durchzuführen. Das
Girokonto muss dabei auf den Namen des Spielteilnehmers lauten.
Bei Banküberweisungen auf das Spielkonto ist im Verwendungszweck die Internet-Kundennummer
anzugeben. Die Bankverbindung lautet wie folgt:
Bayerische Landesbank, IBAN: DE39 7005 0000 0044 0248 05 .
(4) Eine Bezahlung und Spielteilnahme über das Spielkonto ist immer nur dann möglich, wenn dieses
eine ausreichende Deckung aufweist.
Kreditkartenzahlungen und SEPA-Lastschriften werden auf dem Spielkonto sofort, Überweisungen
werden erst nach Eintreffen des Geldbetrags auf dem Sammelkonto der SLSV auf dem Spielkonto
verbucht und zur Spieleinsatzzahlung zur Verfügung gestellt.
(5) Die Firma infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, ist beauftragt, vor
der Freischaltung des Spielkontos eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Bei einer negativen Boni-
tätsrückmeldung sowie im Falle einer SEPA-Rücklastschrift wird das Spielkonto gegen Aufladung
per SEPA-Lastschrift gesperrt.
Für die Abwicklung von SEPA-Rücklastschriften ist die Firma First Data GmbH, Marienbader Platz 1,
61348 Bad Homburg als Zahlungsdienstleister beauftragt. Offene Forderungen auf Grund von
SEPA-Rücklastschriften, gegebenenfalls inkl. entstandener Gebühren, gegen den Spielteilnehmer
werden von der SLSV an die Fa. First Data abgetreten. Das Inkasso bezüglich dieser Forderungen
liegt bei First Data.
(6) Der Spielteilnehmer ist nach vollständiger Identifizierung berechtigt, sich seine Gewinne oder Teile
seiner Gewinne jederzeit auszahlen zu lassen, soweit keine Auszahlungssperre besteht. Der Spiel-
teilnehmer erhält den Auszahlbetrag per Banküberweisung auf die von ihm angegebene und
gespeicherte SEPA-Bankverbindung mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die SLSV gutge-
schrieben. Eine Verpflichtung gegenüber dem Spielteilnehmer, die Berechtigung des Kontoinhabers
zu prüfen, besteht nicht.
Auszahlungen aus dem Spielkonto, die dem Spielteilnehmer nicht auf das angegebene Bankkonto
überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer binnen vier Wochen nach Erteilung des
Auszahlungsauftrages bzw. bei Gewinnen nach Nr. 23 Abs. 3 binnen vier Wochen nach Gutschrift
auf dem Spielkonto bei der SLSV reklamiert werden. Im Falle der verspäteten Geltendmachung
erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf das angegebene Bankkonto. Die SLSV ist
berechtigt, das Guthaben auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto befreiend zu über-
weisen, soweit auf dem Spielkonto seit mindestens sechs Monaten keinerlei Kontobewegung
(Spieleinsätze, Gewinngutschriften, Überweisungen, SEPA-Lastschriften) stattgefunden hat. Ist dieser
Anweisungsversuch erfolglos verlaufen, so erlischt nach einem erfolglosen Kontaktierungsversuch
sowie einer Frist von drei Monaten der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens.
(7) Die SLSV verwaltet die von den Spielteilnehmern eingezahlten Gelder und die angefallenen Gewinne
treuhänderisch für die Spielteilnehmer. Eine Verzinsung erfolgt nicht.
(8) Gewinne auf dem Unterkonto Lotterien des Spielkontos können erst nach Ablauf einer Wartefrist
von einer Stunde ab Gutschrift für andere Glücksspielbereiche der SLSV verwendet werden.
9 . Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bestimmt die
SLSV und wird auf den Web-Seiten der SLSV bekannt gegeben.
10 . Anteilscheine/Anteilsystem
(1) Der Spielteilnehmer kann auch einen Spielauftrag über einen oder mehrere Anteile an einem Anteil-
system erteilen. Das Anteilsystem wird aus einem oder mehreren Systemen (s. Nr. 6 Abs. 6) gebildet.
Der Spielteilnehmer ist nach Zahl seiner Anteile am gesamten Gewinn des Anteilsystems beteiligt.
(2) Die mögliche Teilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder SUPER 6 bzw. an der Lotterie
GlücksSpirale, sowie der Zusatzlotterie Sieger-Chance erfolgt dagegen ungeteilt.
(3) Jeder Spielteilnehmer eines Anteilsystems erteilt der SLSV einen von den anderen Spielteilnehmern
unabhängigen, rechtlich selbständigen Spielauftrag für die von ihm gewählte Zahl und Art der
Anteile.
(4) Die SLSV ist zur Entgegennahme der Anteilscheine nicht verpflichtet. Insbesondere kann die
Annahme der Anteilschein-Spielaufträge vor Annahmeschluss (Nr. 9) beendet werden.
(5) Alle Voraussagen und die Superzahl werden mittels eines Zufallszahlengenerators durch die SLSV
vergeben. Die Voraussagen und die Superzahl aller Anteile eines Anteilsystems sind jeweils identisch.
(6) Hinsichtlich der Losnummer gilt Nr. 6 Abs. 3.
11 . ABO-Spielteilnahmen
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als ABO aktivieren.
Die Laufzeit des ABOs ist unbegrenzt und unterteilt sich in verschieden lang wählbare Teilnahmepe-
rioden, zu denen jeweils die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr sowie even-
tuelle Kündigungen erfolgen. Voraussetzung ist die widerrufliche Ermächtigung, die Spieleinsätze
und Bearbeitungsgebühren vor Beginn jeder Teilnahmeperiode vom Spielkonto des Spielteilneh-
mers abzubuchen. Zusätzlich kann eine widerrufliche Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle
Fälle der Unterdeckung des Spielkontos durch jeweiligen Lastschrifteinzug von dem angegebenen
Girokonto des Spielteilnehmers auszugleichen („Automatisches Aufladen“). Der Spielteilnehmer hat
dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahmeperiode die Zahlung des Spieleinsatzes und der
Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom gedeckten Spielkonto und/oder SEPA-Lastschriftein-
zug von seinem Girokonto möglich ist.
(2) Eine Änderung der Anzahl der Spiele, der Spielvoraussagen, der Losnummer sowie der Teilnahme/
Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder SUPER 6 bzw. an der Lotterie GlücksSpirale,
sowie der Zusatzlotterie Sieger-Chance ist ausgeschlossen. Für eine Änderung ist die Deaktivie-
rung/Kündigung des alten ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten ABOs erforderlich.
Abweichend hiervon werden bei Anteilscheinen/Anteilsystemen automatisch für jede Teilnahme-
periode generell neue Spielvoraussagen und eine neue Superzahl mittels eines Zufallszahlengene-
rators vergeben und per E-Mail mitgeteilt. Die übrigen Festlegungen sowie die Losnummer bleiben
bestehen. Diesbezügliche Änderungen erfordern ebenfalls eine Deaktivierung/Kündigung des alten
ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten ABOs.
(3) Die ABO-Spielteilnahme kann von beiden Seiten jederzeit zum Ende einer Teilnahmeperiode durch
Deaktivierung des ABOs gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Spielteilnahme um
jeweils eine weitere Teilnahmeperiode. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Für die SLSV liegt ein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung insbeson-
dere dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen oder die
Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des
Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche des Spielteilnehmers gegen die Gesellschaft
gepfändet werden. Die ABO-Spielteilnahme endet auch, wenn Gründe vorliegen, die beim Normal-
spiel zur Abweisung des Spielauftrages führen, wie z. B. bei Überschreitung der Limits (s. Nr. 7
Abs. 3), bei einer Unterdeckung des Spielkontos etc. Endet die Spielteilnahme während der Teilnah-
meperiode, so wird der Spieleinsatz, nicht aber die Bearbeitungsgebühr von der SLSV anteilig
erstattet.
(4) Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist ausgeschlossen. Sollte
die Teilnahme an einer Ziehung aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich sein, wird
der Spielteilnehmer unverzüglich durch eine E-Mail benachrichtigt, sodass er Gelegenheit hat, das
ABO manuell zu spielen. Zur nächsten Ziehung wird die ABO-Spielteilnahme fortgesetzt.
(5) Zustimmung zu Änderungen der Internet-Teilnahmebedingungen
(a) Über jede Änderung des Spieleinsatzes, des Gewinnplans oder einer sonstigen Änderung der
Teilnahmebedingungen der jeweiligen Spielart oder einer Änderung dieser Bestimmungen wird
der Spielteilnehmer durch die SLSV auf elektronischem Weg informiert. Ist diese Information
erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Spielteilnehmer nicht innerhalb von
4 Wochen nach Zugang oder gescheitertem Zugang schriftlich oder per E-Mail widerspricht
Die SLSV wird dann die geänderte Fassung der Bestimmungen den weiteren Spielteilnahmen zu
Grunde legen.
(b) Ein Widerspruch gilt als Kündigung für die Teilnahmeperiode, in die die von der Änderung betrof-
fene Ziehung fällt, sofern der Widerspruch mindestens 3 Arbeitstage vor dieser Teilnahmeperiode
bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ansonsten gilt der Widerspruch als Kündigung zur nächst-
folgenden Teilnahmeperiode. Eventuell zu viel bezahlte Spieleinsätze werden zurückerstattet.
12 . ABO-Spielvariante Jackpot-ABO
(1) Der Spielteilnehmer kann einen Spielschein oder abgespeicherten Spielschein als Jackpot-ABO
aktivieren. Bei der Spielvariante Jackpot-ABO nimmt der Spielteilnehmer erst ab einer durch ihn zu
bestimmenden Jackpot-Höhe teil. Hierbei ist der Jackpot maßgeblich, über den auf den Web-Seiten
der SLSV informiert wird. Der Spielauftrag nimmt fortlaufend an jeder Ziehung teil, die mindestens
der ausgewählten Jackpot-Höhe des Spielteilnehmers entspricht. Voraussetzung ist die widerrufliche
Ermächtigung, die Spieleinsätze und Bearbeitungsgebühren vor Beginn jeder teilnehmenden
Ziehung vom Spielkonto des Spielteilnehmers abzubuchen. Zusätzlich kann eine widerrufliche
Ermächtigung erteilt werden, um eventuelle Fälle der Unterdeckung des Spielkontos durch jeweili-
gen Lastschrifteinzug von dem angegebenen Girokonto des Spielteilnehmers auszugleichen („Auto-
matisches Aufladen“). Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jeder Teilnahme die
Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr mittels Abbuchung vom gedeckten Spiel-
konto und/oder SEPA Lastschrifteinzug von seinem Girokonto möglich ist.
(2) Eine Änderung der Jackpot-Höhe ist ausgeschlossen. Für eine Änderung ist die Deaktivierung/
Kündigung des alten Jackpot-ABOs und Aktivierung eines neuen geänderten Jackpot-ABOs erfor-
derlich. Im Übrigen gilt die Regelung Nr. 11 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Spielvariante Jackpot-ABO kann von beiden Seiten jederzeit durch Deaktivierung des Jackpot-
ABOs gekündigt werden. Eine zum Kündigungszeitpunkt schon bestätigte Teilnahme an der nächs-
ten Ziehung bleibt wirksam. In diesem Fall erfolgt die Kündigung zur übernächsten Ziehung. Ohne
Kündigung verlängert sich das Jackpot-ABO um jeweils eine weitere Teilnahme. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für die SLSV liegt ein wichti-
ger Grund zur sofortigen Kündigung insbesondere dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer Straftat vorliegen oder die Sicherheit des Spielgeschäfts nicht gewährleistet ist
oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Spielgeschäfts nicht möglich ist oder wenn Ansprüche
des Spielteilnehmers gegen die Gesellschaft gepfändet werden. Das Jackpot-ABO endet auch,
wenn Gründe vorliegen, die beim Normalspiel zur Abweisung des Spielauftrages führen, wie z. B.
bei Überschreitung der Limits (s. Nr. 7 Abs. 3), bei einer Unterdeckung des Spielkontos etc. Endet
die Spielteilnahme während der Teilnahmeperiode, so wird der Spieleinsatz, nicht aber die Bearbei-
tungsgebühr von der SLSV anteilig erstattet.
(4) Bei der Spielvariante Jackpot-ABO erfolgt die Teilnahme und die Zahlung des Spieleinsatzes und
der Bearbeitungsgebühr immer auf die einzelne Ziehung bezogen, weil mit jeder Ziehung die
Bedingung für die Spielteilnahme entfallen kann.
(5) Anspruch des Spielteilnehmers auf Teilnahme an bestimmten Ziehungen ist ausgeschlossen. Im
Übrigen gilt die Regelung Nr. 11 Abs. 4 entsprechend.
(6) Die Regelung Nr. 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
13 . Spielbenachrichtigung
(1) Nach Abgabe des Spielauftrages und der Übertragung der vollständigen Daten zur Zentrale der
SLSV wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der Zentrale der SLSV von dieser eine Spiel-
auftragsnummer vergeben.
(2) Die Spielauftragsnummer dient der Zuordnung des Spielauftrages zu den in der Zentrale der SLSV
gespeicherten Daten.
(3) Über den Abschluss dieses Vorganges wird der Spielteilnehmer informiert (Spielbenachrichtigung).
(4) Die Spielbenachrichtigung umfasst Informationen zu
• den Geschäftsangaben der SLSV,
• den jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die Losnummer,
• der Art und den Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe über die Teilnahme oder
Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien Spiel 77 und/oder SUPER 6 bzw. an der Lotterie Glücks-
Spirale, sowie der Zusatzlotterie Sieger-Chance,
• bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die Zahl der Anteile
• dem Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr
und
• die von der Zentrale der SLSV vergebene Spielauftragsnummer.
(5) Darüber hinaus wird an den Spielteilnehmer zusätzlich eine elektronische Bestätigungsmail (E-Mail)
versandt.
(6) Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird zudem in einem Kontoauszug erfasst. Wird die
Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der Spielteilnehmer
nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Kontoauszug auf dem dafür vorgese-
henen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande
gekommen ist oder ob ein Spielvertrag nicht zustande gekommen ist und die Daten neu eingege-
ben werden müssen.
14 . Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der SLSV und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die SLSV
das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe
der Nr. 14 Abs. 2 annimmt.
(2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn
• die übertragenen Daten und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der Zentrale der SLSV
vergebenen Daten in der Zentrale der SLSV aufgezeichnet und auf dem sicheren Speichermedi-
um abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten dieses
Spielvertrags vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar sind und
• der Spieleinsatz sowie die Bearbeitungsgebühr vor Beginn der Ziehung bezahlt worden sind, d. h.
eine Abbuchung vom Spielkonto erfolgreich durchgeführt werden konnte.
(3) Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so kommt der Spielvertrag nicht zustande. Bei einem ABO-Spiel
(s. Nr. 11) oder Jackpot-ABO (s. Nr. 12) müssen die Voraussetzungen für jede Ziehung der Teilnahme-
periode vorliegen. Fehlt oder entfällt eine der Voraussetzungen, kommt die ABO-Spielteilnahme und
das Jackpot-ABO nicht zustande bzw. endet sie. Vom Kreditinstitut nicht ausgeführte bzw. wider-
rufene SEPA-Lastschrifteinzüge führen zum Ausschluss am Lastschrifteinzugsverfahren.
(4) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem sicheren Speichermedium vom
Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar aufgezeichneten Daten dieses Spielvertrages maß-
gebend.
(5) Die SLSV ist berechtigt, ein bei der Zentrale der SLSV eingegangenes Angebot auf Abschluss eines
Spielvertrages bei Vorliegen eines der in diesem Absatz genannten Gründe abzulehnen. Darüber
hinaus kann aufgrund dieses Absatzes der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Ein Grund, der zur
Ablehnung eines Angebotes oder zum Rücktritt vom Spielvertrag nach diesem Absatz berechtigt,
liegt vor, wenn
• tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen,
• gegen den Teilnahmeausschluss aus Nr. 5 Abs. 2 verstoßen würde bzw. wurde
oder
• die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgt bzw. erfolgte, der die gesetz-
lichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
- der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die SLSV erfolgt und
mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am
Spiel an die SLSV weitergeleitet werden,
- der Spieler nicht vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spiel-
teilnahme an die SLSV weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wird,
- der SLSV die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
- ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuer-
beratenden Berufes befähigt und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltend-
machung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
- der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten Erlaubnisse hat.
(6) Der Spielteilnehmer wird über die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages
bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch die SLSV unter seiner der SLSV bekannten E-Mail-
Adresse informiert.
(7) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom Spielvertrag zurückgetreten, so kann der
Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr geltend
machen.
(8) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des Abschnitts III.
III . HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
15 . Umfang und Ausschluss der Haftung
(1) Die Haftung der SLSV für Schäden, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig) oder von ihren
gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, und sonstigen mit der Weiterleitung der
Daten zur Zentrale SLSV beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht werden, wird gemäß § 309
Nr. 7 b) BGB für spieltypische Risiken ausgeschlossen. Spieltypische Risiken liegen insbesondere
vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation im Rahmen des Spielgeschäftes für die
SLSV und/oder für die Spielteilnehmer besteht.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer Verletzung von Pflichten beruhen, die
nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen.
(3) Bei der Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im Zusammenhang
stehen, haftet die SLSV dem Spielteilnehmer sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für
das schuldhafte Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die
Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra-
ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf (Kardinalpflichten).
(4) Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die SLSV nur für Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftungsbeschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Schäden, die in den Schutzbereich
einer von der SLSV gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen sowie für die Haftung für Ansprüche
aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
(6) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer
sich die SLSV zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet
die SLSV nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen
dritter Personen entstanden sind. Die SLSV haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere
Gewalt insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen, Pandemien, Notstand oder aus
sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der SLSV und ihrer Erfüllungsgehilfen nach Abs. 6 aus-
geschlossen wurde, werden der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag dem Spiel-
teilnehmer erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der mit der Weiterleitung der Daten zur Zentrale
der SLSV beauftragten Stellen im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die SLSV nicht verbindlich.
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich
regeln.
(11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss
entstanden ist.
(12) Die Haftung der SLSV ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen
Schadens beschränkt.
IV . GEWINNERMITTLUNG
16 . Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für die Lotterie LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am
Samstag statt; bei jeder Ziehung
• werden die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede Zahl nur
einmal gezogen werden kann
und
• wird jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0bis 9 ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 49
bzw. insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Für den Ablauf der Ziehung bestimmt das die Ziehung durchführende Unternehmen einen verant-
wortlichen Ziehungsleiter.
(4) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle
49 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhan-
den sind.
(5) Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen Entscheidungen.
(6) Dazu gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung und die Feststellung der gezogenen
Gewinnzahlen.
(7) Diese Feststellung ist die Grundlage für die Gewinnauswertung nach Nr. 17 Abs. 2.
(8) Besondere Vorkommnisse im Ziehungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit
Begründung protokolliert.
(9) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen bestimmt die SLSV und wird im Kundenmagazin und/oder unter
lotto-bayern.de veröffentlicht.
(10) Die Ziehungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit Proto-
kollierung statt.
17 . Auswertung
(1) Grundlage für die Spieleinsatz- und Gewinnermittlung sind die auf dem sicheren Speichermedium
vom Verarbeitungssystem lesbar und auswertbar abgespeicherten Daten.
(2) Die Auswertung erfolgt aufgrund der Gewinnzahlen, der Superzahl und der Broschüren für System-
spiele (Gewinntabellen und Auswertungsschemata).
18 . Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen im LOTTO 6aus49
in der Klasse 1 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem Spiel richtig vorausgesagt haben
und deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen 1-stelligen Superzahl
übereinstimmt,
in der Klasse 2 die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen
in der Klasse 3 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 4 die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen
in der Klasse 5 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 6 die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen
in der Klasse 7 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die Superzahl
in der Klasse 8 die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen
in der Klasse 9 die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen und die Superzahl
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
19 . Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten,
Veröffentlichung der Gewinn- und Quotenfeststellung
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteil-
nehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollstän-
digen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gesamtgewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl) 15,0 %
und
Gewinnbetrag der Klasse 9 (Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem
festen Gewinnbetrag der Klasse 9 von 6,00 €).
Werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, beträgt die Gewinnausschüt-
tung der Gewinnklasse 1 nach Abs. 3 unter Anrechnung einer von der vorhergehenden Ziehung
nach Abs. 8 übertragenen Gewinnausschüttung mindestens 1 Million €.
(4) Die nach Abs 3 verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie
folgt:
Klasse 2 (6 Gewinnzahlen) 15 %
Klasse 3 (5 Gewinnzahlen und Superzahl) 5,2 %
Klasse 4 (5 Gewinnzahlen) 15,5 %
Klasse 5 (4 Gewinnzahlen und Superzahl) 4,3 %
Klasse 6 (4 Gewinnzahlen) 10,2 %
Klasse 7 (3 Gewinnzahlen und Superzahl) 8,7 %
Klasse 8 (3 Gewinnzahlen) 41,1 %
(5) Die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 und die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 ist
jeweils auf 50 Millionen € beschränkt.
(6) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer Rundung auf ganze Zahlen in den
einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1 1:139.838.160
Klasse 2 1:15.537.573
Klasse 3 1:542.008
Klasse 4 1:60.223
Klasse 5 1:10.324
Klasse 6 1:1.147
Klasse 7 1:567
Klasse 8 1:63
Klasse 9 1:76
(7) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn in einer niedrigeren Gewinnklasse
aus.
(8) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung der gleichen
Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder
mehrere Gewinne festgestellt, so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Abs. 8
der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
Werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt und überschreitet die Gewinn-
ausschüttung 50 Millionen € gemäß Abs. 5, wird die über 50 Millionen € hinausgehende Gewinn-
ausschüttung derselben Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(10) Abs. 9 Satz 2 gilt für die Gewinnklasse 2 entsprechend nach Maßgabe der Regelung in Abs. 10. Die
über 50 Millionen € hinausgehende Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 wird der Gewinnklas-
se 1 der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(11) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(12) Abs. 11 findet wegen des festen Gewinnbetrages von 6,00 € in der Gewinnklasse 9 keine Anwendung.
(13) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer höheren Gewinnklasse nicht
übersteigen.
(14) Tritt ein derartiger Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammen-
gelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(15) Abs. 13 und 14 finden keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9. In Abhängigkeit der Gewinne in
den anderen Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den anderen Gewinn-
klassen überschreiten.
(16) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet.
(17) Die durch die SLSV nach der Ziehung öffentlich bekannt gegebenen Gewinnquoten sind endgültig
und verbindlich (veröffentlichte Gewinn- und Quotenfeststellung); Die Bekanntgabe der Gewinn-
quoten für die Gewinnklasse 1., 2. und 3. von mehr als 100.000,00 € erfolgt spätestens bis zur
Fälligkeit nach Nr. 21 Abs. 1. Abweichend davon können sich die Gewinnquoten der 1., der 2. und
der 3. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 € ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß
Nr. 21 Abs.1 weitere berechtigte Gewinnansprüche in diesen Gewinnklassen festgestellt werden.
Dies gilt entsprechend für die Auszahlung der hierauf basierenden anteiligen Gewinne von Anteil-
schein-Spielaufträgen der Anteilsysteme.
(18) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnaus-
schüttungen der beteiligten Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(19) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderaus-
losungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspie-
lung von Rundungsbeträgen gemäß Abs. 16 oder verfallenen Gewinnen gemäß Abschnitt VI.).
20 . Verteilung der Gewinne bei Anteilscheinen/Anteilsystemen
(1) Der Gesamtgewinn eines Anteilschein-Spielauftrages wird gewinnklassenbezogen errechnet. Hierzu
werden in einem Anteilsystem für jede Gewinnklasse alle nach Nr. 19 anfallenden Einzelgewinne
addiert und durch die Gesamtanzahl der Anteile des jeweiligen Anteilsystems geteilt. Dieser Gewinn
pro Gewinnklasse und Einzelanteil eines Anteilsystems ist mit der Anzahl der jeweils erworbenen
Anteile zu multiplizieren und wird auf durch 0,01 € teilbare Beträge abgerundet.
(2) Die Summe der jeweils nach Abs. 1 ermittelten gewinnklassenbezogenen Gewinne eines Anteil-
schein-Spielauftrages stellt den Gesamtgewinn eines Anteilschein-Spielauftrages dar.
V . GEWINNAUSZAHLUNG
21 . Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(1) Gewinne der 1., der 2. und der 3. Gewinnklasse mit einer Gewinnquote von jeweils mehr als
100.000,00 € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag
fällig und zur Auszahlung gebracht. Dies gilt entsprechend für die Auszahlung der hierauf basieren-
den anteiligen Gewinne von Anteilschein-Spielaufträgen der Anteilsysteme.
(2) Alle anderen Gewinne werden nach der Gewinn- und Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern
ausgezahlt.
22 . Gewinnbenachrichtigung
(1) Auf Wunsch erhält der Spielteilnehmer im Gewinnfall eine elektronische Gewinnmail, die ihn über
den Gewinn informiert.
(2) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 €
erzielt haben, erhalten eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung.
23 . Gewinnauszahlung
(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, die bei der Gewinnauszahlung bzw. -zustellung entstehenden Kosten
zu pauschalieren und in Abzug zu bringen.
(2) Gewinnauszahlung bis einschließlich 2 .500,00 €
Gewinne bis einschließlich 2.500,00 € werden mit befreiender Wirkung direkt dem Spielkonto des
Spielteilnehmers gutgeschrieben. Eine Auszahlung auf die SEPA-Bankverbindung des Spielteilneh-
mers richtet sich nach Nr. 8 Abs. 6.
(3) Gewinnauszahlung über 2 .500,00 €
Gewinne über 2.500,00 € werden direkt dem Spielkonto des Spielteilnehmers befreiend gutge-
schrieben. Soweit keine Auszahlungssperre vorhanden und eine SEPA-Bankverbindung hinterlegt
ist, werden Gewinne über 2.500,00 € sodann automatisch auf das zuletzt benannte Bankkonto
befreiend überwiesen. Eine Verpflichtung gegenüber dem Spielteilnehmer, die Berechtigung des
Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. Im Übrigen richtet sich eine Auszahlung auf die SEPA-
Bankverbindung des Spielteilnehmers nach Nr. 8 Abs. 6.
(4) Der Spielteilnehmer kann in seinem Spielkonto für die automatische Gewinnauszahlung auf seine
Bankverbindung eine niedrigere Grenze als 2.500,00 € festlegen.
VI . VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN
Für die Geltendmachung und die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Verjährungsrege-
lungen.
VII . SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24 . Änderung von Kundendaten, Zusendung von Erklärungen
(1) Der Spielteilnehmer hat unverzüglich Anschriften- und Kontoänderungen sowie Änderungen der
E-Mail-Adresse mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der SLSV an die letzte der SLSV bekannt gegebene Anschrift des Spielteil-
nehmers gelten drei Tage nach Aufgabe bei der Post als diesem zugegangen, es sei denn, die
Erklärung ist von besonderer Bedeutung.
25 . Sorgfaltspflichten des Spielteilnehmers
(1) Das Anmelde-Passwort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Der Spielteilnehmer kann sein
Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen.
(2) Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis dieses Passwortes
getroffen werden, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers.
26 . Erklärung gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die SLSV nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil. Eine
gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht.
VIII . INKRAFTTRETEN
Diese durch die Regierung der Oberpfalz genehmigten Internet Teilnahmebedingungen gelten erstmals
für die Ziehung am Mittwoch, 04. März 2026.
München, Februar 2026 Die Präsidentin der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung