Unwirksamkeit von intransparenten und überraschenden AGB Klauseln


Einzelne AGB Klauseln müsssen für den "typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden" klar und verständlich sein. (Transparenzgebot)

Unklarheiten bei der Auslegung von Vertragsklauseln gehen "nach dem Willen" des Gesetzgebers zu Lasten des Vertragsanbieters.

Sehr ungewöhnliche und im Einzelfall überraschende AGB Klauseln sind unwirksam. (Beispiel: ausschließlich im Kleingedruckten versteckte Kosten)

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